(1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.
(2) Für die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
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