Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 07.02.2002 bis 31.12.9999
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