(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Artikels 58 nach dem Ende der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn dieses Mitglied nicht binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die auf sie oder auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlass ihrer oder seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.
(5) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Der Karenzurlaub ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages auszusprechen. Für diese Zeit wird das Mandat durch eine Bewerberin oder einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertretung). Auf solche Vertreter finden Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 bis 28 sinngemäße Anwendung. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
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