Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.
In Kraft seit 07.02.2002 bis 31.12.9999
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