(1) Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten mit Ausnahme jener der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.
(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 87) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinnen- bzw. Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren..
(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben. Ebenso sind selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten und der Ausschüsse des Landtages auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses des Landtages der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(5) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
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