(1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sind vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bezeichnung des an erster Stelle entsendeten Vertreters des Landes zu wählen. Hiebei muß mindestens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen zum Landtag wählbar sein.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmitgliedes.
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