(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) Wird kein Wahlvorschlag gemäß Absatz 1 erstattet, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.
(3) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über die Verhinderung des Mitgliedes der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung den Landtag einzuberufen.
(4) Sind der Landeshauptmann und der Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert und dauert deren Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so hat der Präsident des Landtages ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung zu betrauen. Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung.
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