(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
0 Kommentare zu Art. 80 B-L-VG