(1) Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung hat sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die seine politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder der Landesregierung gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
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