Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 08.01.2004 um 15.36 Uhr Tatort: Steinach am Brenner, auf der A13 bei km 24,389 in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Pkw, XY 1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.02.2004, Zl VK-4211-2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses F... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als organschaftlicher Vertreter der ?D" HandelsgesmbH wegen unrichtiger Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. ?D" HandelsgesmbH und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-77 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 23.12.2003, zugestellt am 03.02.2004, innerhalb der Frist von 14 Tagen wahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der organschaftliche Vertreter einer Taxibetreiberfirma, der in einer Lenkerauskunft einen bloß wochentags beschäftigten Taxilenker als Lenker eines Fahrzeuges an einem Sonntag bekannt gibt, ohne mit der betreffenden Person zumindest gesprochen zu haben, verletzt jene Sorgfalt, die ihm als Verantwortlichem der Zulassungsbesitzerin möglich und zum Zweck der Erteilung von richtigen Lenkerauskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 auch zumutbar ist, ganz erheblich. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe des Verantwortlichen einer Taxibetreiberfirma, er könne allfällige, außerhalb der bezahlten 40 Wochenstunden getätigte ?Privatfahrten" seiner im Angestelltenverhältnis stehenden Lenker nicht ausschließen, obwohl dies anhand eines Vergleichs von abgeliefertem Fuhrlohn zu Tageskilometerständen feststellbar wäre, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. mehr lesen...
Rechtssatz: Sind unselbständig beschäftige Taxilenker bloß verpflichtet, am Ende jeder Woche den eingenommenen Fuhrlohn abzuliefern, ohne sich zum Dienstantritt melden und über die Fahrzeugverwendung nähere Unterlagen führen zu müssen, muss mit dem (teilweisen) Betreiben der Taxis auf eigene Rechnung dieser Personen und deren allfälliger Weitergabe an Dritte jedenfalls gerechnet werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt eine frühere Äußerung des Zulassungsbesitzers, welche nicht auf Grund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ergangen ist, den Zulassungsbesitzer nicht, eine spätere förmliche Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG nicht zu beantworten. mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.12.2003, hinterlegt am 19.12.2003, binnen 2 Wochen eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz am 09.06.2003 um 19.48 Uhr auf der Brennerautobahn (A13) bei km 5,76, Gemeindegebiet von Innsbruck, Richtung Norden, gelenkt hat, ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgendes zur Last gelegt: ?Sie haben als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma R. E. KEG, trotz behördlicher fernmündlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11.02.2004 nicht unverzüglich eine Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz XY am 03.12.2003 um ca 19.00 Uhr in 6065 Thaur, Bundesstraße kurz vor der Gemeindegrenze zur Gemeinde Rum, ca 20-3... mehr lesen...
Rechtssatz: Der in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgeforderte Beschuldigte als Zulassungsbesitzer ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn er keinen konkreten Fahrzeuglenker (der Beschuldigte teilte lediglich mit, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X nicht zum Halten und Parken abgestellt zu haben) angegeben hat. Schlagworte keine konkreten Angaben zum Fahrzeuglenker, Fahrzeuglenker, Lenkerauskunft, Lenkerauskunftspflicht mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 29.03.2004 wurde R. E. zur Last gelegt, er habe als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma E. S. KG des PKW mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (zugestellt am 25.11.2003) binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeuges am 02.11.2003 um... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines Pkw hat seine Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG verletzt, wenn er nicht mehr angeben kann, ob zum Tatzeitpunkt er oder seine Ehefrau den Pkw lenkte. Damit kommt der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch inhaltlich nicht der zitierten Gesetzesbestimmung. Schlagworte Lenkerauskunft, Aufzeichnungspflicht, Nichtfeststellbarkeit des Lenkers, Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte in der Berufung hinsichtlich einer ihm von der Erstinstanz angelasteten Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, so ist dies ohne Bedeutung, da Gegenstand der ihm angelasteten Übertretung die Verletzung der Auskunftspflicht ist. Schlagworte Lenkerauskunft, Auskunftspflicht, Verletzung der Auskunftspflicht mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Ersuchen der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin an die Behörde, Fotos hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung zu übermitteln, um den Lenker ermitteln zu können, ist nicht geeignet, um die gesetzliche Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft) zu erfüllen; zumal Zulassungsbesitzer (Halter) auch verpflichtet sind, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um eine Lenkerauskunft erteilen zu können. Schlagworte Lenkerauskunft, Ersuchen an Behörde, Fotos,... mehr lesen...
Begründung: it dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 17 Abs 1 AVG iVm § 73 Abs 2 AVG im Devolutionsweg dem Antrag des Berufungswerbers vom 8.7.2003 auf Akteneinsicht im Administrativverfahren gemäß § 103 Abs 2 KFG keine Folge gegeben. Der Berufungswerber hat dagegen durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin im Wesentlichen aus, dass er als Zulassungsbesitzer Partei im Sinne des § 8 AVG sei und § 17 AVG ihm einen... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass sich ein Zulassungsbesitzer in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass er dem Auskunftsverlangen deshalb nicht nachkommen habe können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe ?(siehe VwGH 99/03/0074), kann nicht abgeleitet werden, dass dem Zulassungsbesitzer im eigenständigen (vor dem Verwaltungsstrafverfahren abgehandelten) Administrativverfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Partei hat sich bei jeder Eingabe mittels Telefax zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. Weist das Faxjournal keine Verbindung mit dem deutschen Faxanschluss des Beschuldigten auf und ist somit eine Stellungsnahme gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht eingelangt, gilt das Anbringen als nicht eingebracht und ist somit der objektive Tatbestand der vorhin ge... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen GM-6 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 29.07.2002, zugestellt am 06.08.2002, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine korrekte Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 28.03.2002, um 11.11 Uhr, in Wien, M-gasse ? A-Straße ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung, sein Fahrzeug zum Zweck einer unbegleiteten Probefahrt einem bis dahin unbekannten Ausländer gegen Einbehalt von bloß dessen Reisepass überlassen, auch später keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt, aber dennoch seinen Namen und seine (ausländische) Wohnadresse aufgeschrieben und drei Monate später in der Lenkerauskunft richtig angegeben zu haben, kann mit gutem Grund als Schutzbehauptung qualifiziert werden. mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (Ri-GmbH) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-92 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 07.01.2003, zugestellt am 18.01.2003, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) in Wien, Do-platz abgestellt hat, ... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist als namhaft gemachte Auskunftspflichtige wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als namhaft gemachte Auskunftspflichtige des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-89 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.6.2002, zugestellt am 8.7.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, C-... mehr lesen...
Rechtssatz: Die aus der verspäteten Einzahlung einer Anonymverfügung resultierenden Lenkeranfragen und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 stehen in notwendigem, unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen des Grunddelikts. Gegen Nachweis der Bezahlung sind verspätet eingezahlte Anonymverfügungsbeträge daher auch im Zuge jener Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zurückzuzahlen oder anzurechnen, die aus der verspäteten Einzahlung re... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Zulassungsbesitzer hat aufgrund der ihn nach § 103 Abs 2 KFG 1967 treffenden Verpflichtung zur ?Lenkerauskunft" entweder dafür zu sorgen, dass niemand das Fahrzeug erhalten kann, den er nicht namentlich kennt oder dessen Anschrift er nicht weiß (vgl. E VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0190), oder aber eindeutig bekannt zu geben, dass er selbst die Auskunft nicht erteilen kann und den Auskunftspflichtigen zu benennen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Versuch der Behörde mit einer im Ausland wohnhaften Person in Kontakt zu treten scheitert, da eine Briefsendung nicht zugestellt werden kann, ist nicht geeignet, den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer von seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu befreien. Der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten kommt in so einem Fall ein hohes Maß an Bedeutung zu und wäre dieser verpflichtet gewesen, von sich aus eine Kontaktaufnahme mit dem verm... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Behörde dem Beschuldigten nach Erteilung einer unvollständigen Lenkerauskunft eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO übermittelt und hat der Beschuldigte im Zuge dieses Verfahrens die genaue Adresse des Lenkers mitgeteilt, so befreit ihn dies nicht, da die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG binnen 14 Tagen vollständig erteilt werden muss und daher das Delikt bereits vollendet ist. Verfo... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein ausgewiesenes, auch auf die Zustellung von Schriftstücken bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis vor und umfasst dieses auch ein Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG, so ist auch ein Auskunftsverlangen an den Bevollmächtigten zuzustellen und das weitere Verfahren mit diesem zu führen. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein rechtswirksam ergehendes Straferkenntnis nur an den Vertreter zugestellt werden kann. Hat daher die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht rec... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa *** GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** sei, zu verantworten zu haben, dass die angeführte Firma dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22 09 2003 innerhalb von zwei Wochen nach der am 25 09 2003 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft zu erteile... mehr lesen...
Rechtssatz: Weist eine schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nach § 103 Abs 2 KFG, auch wenn sie automationsunterstützt hergestellt wurde, die leserliche Beifügung des Namens nicht auf und ist auch die Unterschrift unleserlich, so liegt keine Erledigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG vor. Im Falle einer automationsunterstützt hergestellten Erledigung darf zwar gemäß § 18 Abs 4 AVG die Unterschrift bzw die Beglaubigung durch die Kanzlei entfallen, nicht jedoch die leserliche Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Erlässt die Erstinstanz eine Strafverfügung wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft), wobei der Berufungswerber zuvor in seiner Stellungnahme angab, sich zum Tatzeitpunkt nicht auf der Großglocknerstraße, sondern in N befunden zu haben und dass sich das auf ihn zugelassene Motorrad am Tattag zur Tatzeit abgesperrt in der Garage befand, so ist auszuführen, dass eine Verletzung dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn die Auskunft unrichtig war, dh wenn sich das in Rede ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe es unterlassen fristgerecht Lenkerauskunft zu erteilen, kann nicht aufrechterhalten werden, wenn dieser glaubhaft und nachvollziehbar (Rechnung eines Hotels in Teneriffa, für den Zeitraum 13.2.2003 bis 27.2.2003) dartut, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.02.2002 nicht an der Abgabestelle in London aufgehalten hat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, Abgabestelle, Abwesenheit von der Abgabestelle, Hot... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Zl VK-2135-2003 vom 01.09.2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 11.03.2003 von 00.38 Uhr bis 00.45 Uhr Tatort: Kitzbühel, auf der Oberen Gänsbachgasse, vor dem Lokal The Londoner Fahrzeug: KKW, KB-TXY Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.04.2003, Zahl VK-2135-2003, nicht binnen 2 Wo... mehr lesen...