RS UVS Salzburg 2004/08/09 22/10007/3-2004Zi

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Veröffentlicht am 09.08.2004
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Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass sich ein Zulassungsbesitzer in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass er dem Auskunftsverlangen deshalb nicht nachkommen habe können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe ?(siehe VwGH 99/03/0074), kann nicht abgeleitet werden, dass dem Zulassungsbesitzer im eigenständigen (vor dem Verwaltungsstrafverfahren abgehandelten) Administrativverfahren nach § 103 Abs 2 KFG sein Recht auf Akteneinsicht überhaupt genommen wird. Die vorliegende Verweigerung der Akteneinsicht des Berufungswerbers im Administrativverfahren nach § 103 Abs 2 KFG war daher rechtswidrig, weshalb der Bescheid zu beheben war.

Schlagworte
§ 103 Abs 2 KFG; § 17 Abs 3 AVG; Verweigerung der Akteneinsicht des Zulassungsbesitzers im Administrativverfahren nach § 103 Abs 2 KFG ist rechtswidrig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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