Aus dem Umstand, dass sich ein Zulassungsbesitzer in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass er dem Auskunftsverlangen deshalb nicht nachkommen habe können, weil ihm die Behörde keine Akteneinsicht gewährt habe ?(siehe VwGH 99/03/0074), kann nicht abgeleitet werden, dass dem Zulassungsbesitzer im eigenständigen (vor dem Verwaltungsstrafverfahren abgehandelten) Administrativverfahren nach § 103 Abs 2 KFG sein Recht auf Akteneinsicht überhaupt genommen wird. Die vorliegende Verweigerung der Akteneinsicht des Berufungswerbers im Administrativverfahren nach § 103 Abs 2 KFG war daher rechtswidrig, weshalb der Bescheid zu beheben war.