Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, vom 08 03 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13 02 2004, Zl 300-11708-2003, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa *** GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** sei, zu verantworten zu haben, dass die angeführte Firma dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22 09 2003 innerhalb von zwei Wochen nach der am 25 09 2003 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft zu erteilen, wer am 31 07 2003 um 18 15 Uhr in Parsdorf (gemeint wohl: Parndorf), B50, Strkm 15,9, Richtung Neusiedl am See, das KFZ gelenkt hat, nicht nachgekommen zu sein, indem die Firma nicht den Namen und die Anschrift dieser Person angegeben habe. Wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 220 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er nach Erhalt der Lenkeranfrage seinen Mitarbeiter *** beauftragt habe, die Sachlage mit der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See abzuklären. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er mit der zuständigen ihm namentlich nicht bekannten Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See telefoniert habe und ihm diese mitgeteilt habe, dass die Lenkeranfrage gegenstandslos wäre, weil es infolge der verspätet einbezahlten Anonymverfügung eine "Überschneidung" gegeben hätte. Auf diese Auskunft vertrauend habe der Berufungswerber die Lenkeranfrage nicht beantwortet bzw. beantworten lassen. An der Nichterteilung treffe ihn daher kein Verschulden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
Mit Schreiben vom 01 08 2003 erstattete der Gendarmerieposten *** Anzeige gegen den (unbekannten) Lenker des Lastkraftwagens VW Caddy, weiß lackiert, mit dem Kennzeichen ***, weil dieser im Verdacht stand, im Gemeindegebiet von ***, Bundesstraße, auf Höhe Streckenkilometer 15,9, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten zu haben. Als Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges wurde die *** GesmbH in *** etabl, angeführt.
Aufgrund dieser Anzeige wurde die Zulassungsbesitzerin *** GesmbH die Anonymverfügung vom 12 08 2003 zugestellt, worin wegen Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet eine Geldstrafe von 29 Euro vorgeschrieben wurde.
Da der Strafbetrag nicht fristgerecht, sondern verspätet zur Einzahlung gebracht wurde, wurde die Firma *** GesmbH als Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 22 09 2003 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See aufgefordert bekannt zu geben, wer zur fraglichen Zeit das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug lenkte. Diese schriftliche Anfrage enthielt folgende Fertigungsklausel: ?Für den Bezirkshauptmann:?. Die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden erfolgte nicht. Das Schreiben wurde unter der Fertigungsklausel mit einem unleserlichen Schriftzug unterfertigt. Der Name des Genehmigenden ging aus dem Schreiben vom 22 09 2003 nicht hervor.
Die ?Lenkeranfrage? vom 22 09 2003 wurde der *** GmbH am 25 09 2003 zugestellt. Eine Bekanntgabe des Lenkers erfolgte nicht.
Diese Feststellungen ergaben sich aus den im erstinstanzlichen Akt erliegenden unbedenklichen Urkunden im Zusammenhalt mit den Angaben des Berufungswerbers sowie aus den Angaben der Zeugin ***. Bei der Zeugin *** handelte es sich um jene Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, die die gegenständliche Lenkeranfrage ausfertigte und unterschrieb.
Der Berufungswerber bestritt nicht, dass die Lenkeranfrage nicht beantwortet wurde. Er machte diesbezüglich nur mangelndes Verschulden geltend. Dass sowohl das Original als auch die Kopie der schriftlichen Lenkeranfrage vom 22 09 2003 die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden (sei es nun als leserliche Unterschrift oder in Form einer sonstigen leserlichen Beifügung) nicht aufwies, wurde von der Zeugin ***, die die Lenkererhebung durchführte und genehmigte, glaubhaft angegeben. Sie bestätigte ausdrücklich, dass auch das Original der von ihr genehmigten und versendeten Lenkeranfrage keine leserliche Beifügung ihres Namens enthielt.
Aus rechtlichen Gründen (siehe sogleich unten) war es nicht erforderlich, weitergehenden Sachverhalt festzustellen. Insbesondere war es nicht mehr verfahrenserheblich, wer mit wem zu welcher Zeit ein Telefonat oder Gespräch führte und welche Inhalte diese hatten.
§ 103 Abs 2 KFG, § 134 Abs 1 KFG, § 18 AVG in der bis zum 29 02 2004 geltenden Fassung und § 18 Abs 4 und § 82 Abs 13 und Abs 14 AVG in der ab 01 03 2004 geltenden Fassung lauten:
§ 103 KFG: ?(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.?
§ 134 KFG: ?(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31 Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31 Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17 Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.?
§ 18 AVG in der bis zum 29 02 2004 geltenden Fassung:
?§ 18. (1) Die Behörde hat Anbringen soviel als möglich, insbesondere im Fall von Belehrungen und vorläufigen informativen Verhandlungen, mündlich oder telephonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
(3) Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Schriftliche Erledigungen können zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.
(4) Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(5) Für Bescheide gilt der III Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.?
§ 18 Abs 4 AVG in der ab 01 03 2004 geltenden Fassung:
?(4) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.?
§ 82 Abs 13 und Abs 14 AVG in der ab 01 03 2004 geltenden Fassung:
?(13) § 13 Abs 1, 4 und 5, § 14 Abs 2 Z 3 und Abs 5 erster Satz,
§ 16 Abs 1 und 2, § 17 Abs 1 letzter Satz, § 18 samt Überschrift,
§ 33 Abs 3 sowie § 42 Abs 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 10/2004, treten mit 1 März 2004 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs 9 sowie § 14 Abs 8, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft; § 13 Abs 4a tritt mit Ablauf des 30 Juni 2004 außer Kraft.
(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31 Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31 Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.?
Gemäß § 18 Abs 4 AVG ist jeder schriftlichen Erledigung der Behörde (sowohl in der hier anzuwendenden bis zum 29 02 2004 geltenden als auch in der ab 01 03 2004 geltenden Fassung) unter anderem der Name des Genehmigenden beizufügen. Eine Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG liegt nur dann vor, wenn die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden vorliegt und auch die Unterschrift des Genehmigenden enthalten ist, wobei die Unterschrift unter bestimmten Voraussetzungen entfallen darf. Nur dann, wenn die Unterschrift dessen, der eine Erledigung genehmigt hat, im Sinne des § 18 Abs 4 AVG leserlich ist, kommt dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden keine Bedeutung zu. Eine dem § 96 BAO vergleichbare Regelung, wonach Ausfertigungen die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden nicht enthalten müssen (§ 96 BAO: "Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.") enthält das AVG nicht. Weiters war von der Beurteilung, ob eine Erledigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG vorlag auch der (bloß behördeninterne) Vorgang der Genehmigung selbst (§ 18 Abs 2 AVG) zu unterscheiden, der hier allerdings nicht weiter beurteilt werden musste.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt absolut nichtig, wenn bei einer behördlichen ?Erledigung? die gebotene Unterfertigung fehlt oder keine Möglichkeit der Feststellung des Genehmigenden besteht und daher eine Zurechnung nicht möglich ist (vgl Walter Maier, Verwaltungsverfahrensrecht, 8 Auflage, RZ 196 und RZ 442 samt Judikaturhinweisen; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2 Aufl, § 18 AVG, E 72, E 74, E 77, E 79 samt ausführlicher Judikaturdokumentation). Im vorliegenden Fall enthielt die Lenkeranfrage der Aussage der Zeugin *** zufolge zwar ihre - unleserliche - Unterschrift, nicht jedoch die leserliche Beifügung ihres Namens als Genehmigende. Aus dem Schreiben "Lenkeranfrage" war die Zurechnung der "Erledigung" zu einer bestimmten Person (hier Frau ***) als Genehmigender nicht möglich. Im hier vorliegenden Fall der Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hätte gemäß § 18 Abs 4 AVG (lediglich) die Unterschrift, nicht aber die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, entfallen dürfen (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2 Aufl, § 18 AVG, E 109).
Somit erwies sich die mit Schreiben vom 22 09 2003 gestellte ?Lenkeranfrage? als absolut nichtiger Akt, der keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Der Eintritt von Rechtswirkungen aufgrund einer schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG setzt voraus, dass die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG entspricht (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2 Aufl, § 18 AVG, E 115). Das Nichtbeantworten des im gegenständlichen Fall nicht dem § 18 Abs 4 AVG entsprechenden und als bloß formlose ohne Rechtswirkungen hervorrufenden Anfrage anzusehenden Schreibens vom 22 09 2003 war daher keiner Strafsanktion unterworfen.
Da bereits aus diesem Grund das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das zugrunde liegende Strafverfahren mangels Tatbegehung einzustellen war, erwiesen sich darüber hinaus gehende Sachverhaltsfeststellungen als entbehrlich.