Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe es unterlassen fristgerecht Lenkerauskunft zu erteilen, kann nicht aufrechterhalten werden, wenn dieser glaubhaft und nachvollziehbar (Rechnung eines Hotels in Teneriffa, für den Zeitraum 13.2.2003 bis 27.2.2003) dartut, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.02.2002 nicht an der Abgabestelle in London aufgehalten hat. (Einstellung des Verfahrens)