RS UVS Kärnten 2004/04/27 KUVS-1653/5/2003

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe es unterlassen fristgerecht Lenkerauskunft zu erteilen, kann nicht aufrechterhalten werden, wenn dieser glaubhaft und nachvollziehbar (Rechnung eines Hotels in Teneriffa, für den Zeitraum 13.2.2003 bis 27.2.2003) dartut, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.02.2002 nicht an der Abgabestelle in London  aufgehalten hat. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lenkerauskunft, Abgabestelle, Abwesenheit von der Abgabestelle, Hotelrechnung, fristgerechte Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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