Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn J. P., Leonding, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. H. O., Dr. L. B., Dr. R. M., Dr. K. O., 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 25.08.2004, Zl. S-21.448/03, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit Euro 16,00, zu bezahlen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge ?da Sie eine im Ausland lebende Person als Lenker bekannt gegeben haben, aber deren Existenz nicht nachweisen konnten? zu entfallen hat.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen XY trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.12.2003, hinterlegt am 19.12.2003, binnen 2 Wochen eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz am 09.06.2003 um 19.48 Uhr auf der Brennerautobahn (A13) bei km 5,76, Gemeindegebiet von Innsbruck, Richtung Norden, gelenkt hat, da Sie eine im Ausland lebende Person als Lenker bekannt gegeben haben, aber deren Existenz nicht nachweisen konnten.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte selbst eine (eine Mitteilung einer allfälligen Beendigung des Vertretungsverhältnisses betreffend die im erstinstanzlichen Verfahren als Vertreter eingeschrittenen Rechtsanwälten erfolgte nicht) Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis. Dabei führte der Beschuldigte aus, dass er der Behörde binnen 14 Tagen den Lenker bekannt gegeben habe. In der Folge sei von der Behörde diese Person auch angeschrieben worden. Der Brief sei jedoch mit dem Vermerk ?non Reclame? zurückgestellt worden und sei vom Lenker nicht angenommen worden. Aufgrund dieses Umstandes sei von der Behörde angenommen worden, dass eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Herr H. M. wohne seit August 2001 in Buenes Aires und könne über die ansässigen Behörden und die Österreichische Botschaft ausfindig gemacht werden. Zum Tatzeitpunkt habe er sicher an der mitgeteilten Anschrift gewohnt, wobei es jedoch nicht im Ermessen des Beschuldigten liege, ob Herr M. diesen Rückscheinbrief annimmt oder nicht. Der Beschuldigte sei im März 2004 in Buenes Aires gewesen und habe Herrn M. unter der bekannt gegebenen Anschrift besucht. Weitere Beweise würde er sich diesbezüglich vorbehalten. Der Beschuldigte habe keine falsche Auskunft erteilt und habe der Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 103 Abs 2 KFG ordnungsgemäß den Lenker bekannt gegeben.
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Anzeige im erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der unbekannte Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen XY am 09.06.2003 um
19.48 Uhr auf der A13 bei km 5,76 in Richtung Norden (Gemeindegebiet von Innsbruck) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten hat. Dieses Fahrzeug ist auf den Beschuldigten zugelassen.
Nachdem dem Beschuldigten mit der Strafverfügung der Erstbehörde vom 25.11.2003 als Lenker eine Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zur Last gelegt worden ist und der Beschuldigte dagegen fristgerecht Einspruch erhoben hat, wurde der Beschuldigte von der Erstbehörde mit Schreiben vom 16.12.2003 als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Pkws aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung die Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 09.06.2003 um 19.48 Uhr in 6020 Innsbruck, A13 bei km 5,76, in Fahrtrichtung Norden gelenkt hat.
Dem Rückschein hinsichtlich dieser Aufforderung ist zu entnehmen, dass diese am 19.12.2003 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden ist. Mit Schreiben vom 29.12.2003 teilte der Beschuldigte hierauf mit, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt Herr H. M. Av. Independencia 2060 piso 10 dep c c.p. 1225 cap.fed. Buenos Aires gewesen sei.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom 29.01.2004 wurde der Beschuldigte hierauf aufgefordert, binnen 14 Tagen nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt des H. M. in Österreich bekannt zu geben, zB Hotelrechnungen, Flugtickets, Reisepass in Ablichtung und Ähnliches. Zudem wurde dem Beschuldigten frei gestellt, durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung des Herrn H. M. zu beweisen, dass dieser zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat.
In der Folge erging ein Schreiben des Beschuldigten an die Erstbehörde, worin dieser zum Ausdruck bringt, dass die angesprochene Aufforderung jeder Rechtsgrundlage entbehre und er nochmals auf die bereits von ihm erteilte Auskunft verweise.
Sodann erfolgte eine Strafverfügung der Erstbehörde vom 25.02.2002 betreffend eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG, welche fristgerecht durch die Rechtsanwälte Dr. H. O., Dr. L. B., Dr. R. M., Dr. K. O., unter Verweis auf die erteilte Vollmacht im Namen des Beschuldigten beeinsprucht worden ist.
Mit 29.04.2004 erging sodann ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Innsbruck an Herrn H. M., Av. Independencia 2060 piso 10 dep c, c.p. 1225 cap.fed., Buenos Aires, mit folgendem Inhalt:
?Dear Mr. H. M!
P. J. is owner of the car with the registration number XY (A). He is suspected to have broken the speed limit on 6th june 2003 at 07.48 p. m. at speedway A-13, KM 5,76, Innsbruck, direction nord. For his justification he told, that you drove this car on this day at that time.
Please give me answer, if his assertion is true and add a certification (for exampel a flight ticket or a hotel bill), that you have been in Austria in june 2003.?
Dieses Schreiben erfolgte eingeschrieben, wobei dieses der Erstbehörde mit dem postamtlichen Vermerk ?PLAZO VENCIDO, NO RECLAMADO (Non reclame)? zurückgestellt worden ist. Somit ist die Kontaktaufnahme mit dem vom Beschuldigten bekannt gegebenen Lenker fehlgeschlagen.
Nach Ergehen des Straferkenntnisses und der erhobenen Berufung wurde dem Beschuldigten von der Berufungsbehörde im Schreiben vom 08.10.2004 dargelegt, dass bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses darauf hingewiesen worden sei, dass eine Kontaktaufnahme mit dem als Lenker bekannt gegebenen H. M. gescheitert sei. Gleichzeitig erging die Aufforderung, binnen 14 Tagen auf andere Weise zu bescheinigen, dass Herr H. M. tatsächlich ? wie in der Beantwortung der Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG angegeben ? am 09.06.2003 um 19.48 Uhr der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY gewesen ist.
Es erfolgte in diesem Schreiben überdies der Hinweis, dass beabsichtigt ist, über die gegenständliche Berufung ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung zu entscheiden und angenommen werde, dass auch der Beschuldigte mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden ist, wenn nicht binnen der gesetzten Frist von 14 Tagen ein Antrag auf eine Berufungsverhandlung gestellt werden sollte. Dieses Schreiben ist am 11.10.2004 zugestellt worden. Bis dato erfolgte keinerlei Reaktion seitens des Beschuldigten.
Aufgrund des dargestellten Verfahrensverlaufes und der Nichtmitwirkung des Beschuldigten trotz hieramtlicher Aufforderung im Schreiben vom 08.10.2004 geht die Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschuldigte die Aufforderung der Erstbehörde zur Lenkerbekanntgabe unrichtig beantwortet hat und mit Herrn H. M. nicht jene Person bekannt gegeben hat, die tatsächlich der Lenker zum angefragten Zeitpunkt gewesen ist.
Somit ist in objektiver Hinsicht der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegeben. Die einschlägige Strafbestimmung sieht Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 2.180,00 vor. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen. Diese entspricht auch dem Schuld- und Unrechtsgehalt des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsbeschränkung).
Hinsichtlich dem Verschulden wird von jedenfalls bedingtem Vorsatz ausgegangen, zumal aufgrund des dargestellten Verlaufes des Verfahrens der Beschuldigte zweifellos ernstlich für möglich gehalten hat, mit seinem Verhalten den Tatbestand der ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat. Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat wäre die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe selbst für den Fall, dass unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, nicht als überhöht zu betrachten.