Rechtssatz: Gewisse Zweifel an der Richtigkeit einer Lenkerauskunft, die keine überragende Wahrscheinlichkeit ihrer Unrichtigkeit begründen, rechtfertigen noch keine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967. mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Zulassungsbesitzer, der in gesetzeskonformer Weise aufgefordert wird innerhalb von zwei Wochen eine Lenkerauskunft zu erteilen, erst nach Ablauf dieser Frist die richtige Lenkerauskunft ab - wie vorliegend der Fall - , ist der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt und der Auskunftspflichtige verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Fristablauf, Auskunftspflicht, Lenkerauskunft mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-19 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.11.2001, zugestellt am 4.12.2001, binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bekanntzugeben, wer das Fahrzeug in Wien, G-gasse abgestellt hat, sodass dieses am 19.1.2000 um 17.24 Uhr dort gestanden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 134 Kraftfahrges... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz sieht für die in § 103 Abs. 2 KFG normierte Auskunftspflicht keine zeitliche Beschränkung vor. Wenn der Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er sich - im konkreten Fall hat der Beschuldigte mehrere Fahrer benannt, da er sich nach sechs Monaten nicht mehr daran erinnern könne wer zum fraglichen Zeitraum das Fahrzeug gelenkt hat - verwaltungsstrafrechtlich für diese Pflichtverletzung zu verantworten. Schlagworte Auskunftspflich... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn man dem Berufungswerber zugesteht er habe erklären wollen, Lenker des Fahrzeuges sei nicht nur ?scheinbar" (also nur dem äußeren Eindruck nach, nicht aber in Wirklichkeit) sondern ?anscheinend" (also die Annahme, es sei so gewesen) Herr B gewesen, so hat er damit seine Auskunftspflicht nicht erfüllt, da es dazu nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG nicht genügt, Mutmaßungen über mögliche Lenker der Behörde bekannt zu geben, sondern konkret jen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass es der Beschuldigte als die Person, die von der Zulassungsbesitzerin des Pkw ** *** ** der Behörde bekanntgegeben wurde, die die Lenkerauskunft erteilen kann, unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft X über deren sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Der vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftspflichtige ist verpflichtet, der Behörde den tatsächlichen Lenker oder denjenigen bekannt zu geben, der das Fahrzeug abgestellt hat. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: Mitteilung vom 6.11.2001 Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. 5600 St. Johann Fahrzeug: Motorrad, LA-.. (D) Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 24.10.2001, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 19.8.2001... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs 5 lit b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urk... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den beschuldigte Zulassungsbesitzer besteht, insbesondere wenn er eine Person die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält als Lenker iSd § 103 Abs. 2 KFG angibt, erhöhte Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht zur Ausforschung derselben. Eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Beschuldigten ist u.a. auch dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine unvollständige Auskunft erteilt, wonach es der Behörde nicht möglich ist, mit dem namhaftgemachten Lenker... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 6.11.2002, Zahl 30406/369-18845-2002.1 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dem Beschuldigten zur Last gelegt als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt zu haben, wer am 23.4.2002 um 09:42 Uhr das auf ihn zugelassene näher bezeichnete Kraftfahrzeug auf der A 10 bei Bischofshofen gelenkt habe und über ihn wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Das erst nach Ablauf der Frist zur Lenkerbekanntgabe hervorgekommene Wissen des Zulassungsbesitzers darüber, wer das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist unerheblich und kann keinen Wiederaufnahmegrund im Lenkerauskunftsverfahren nach § 103 Abs 2 KFG darstellen, denn es ist dem Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Lenkerauskunft jedenfalls möglich gewesen, zumindest die Person bekannt zu geben, der er damals sein Fahrzeug überlassen hat und welche die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als elektronische Nachricht ? gegenständlich als E-Mail ? an die Behörde übermittelt, kann der Absender ohne Empfangsbestätigung nicht sicher davon ausgehen, dass der Einspruch in jedem Fall bei der belangten Behörde eingelangt ist. Eine Sendebestätigung alleine stellt keinen Nachweis dafür dar. Daher hat sich der nur eine Sendebestätigung erhaltende Absender grundsätzlich vom Einlangen des Einspruchs bei der Behörde zu überzeugen, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Sie haben als Zulassungsbesitzer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen * **** ** der BH X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am ** ** **** ordnungsgemäß darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz am ** ** **** um 10,35 Uhr im Gemeindegebiet von B** P******** auf der B * nächst Strkm **,*** in Richtung K********* gelenkt hat. Sie haben ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine widersprüchliche Lenkerauskunft (hier gleichzeitige Angabe einer Person, die das Fahrzeug gelenkt hat, und Nennung einer Person, die die Auskunft erteilen könne), ist inhaltlich mangelhaft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, hier mit einem Verbesserungsauftrag (§13 Abs3 AVG) vorzugehen. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Diese Bestimmung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Name und Anschrift der lenkenden Person bekannt zu geben. Im vorliege... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behauptung des Beschuldigten, dass er auf dem ihm von der Behörde zur Verfügung gestellten Radarfoto den Lenker nicht erkennen könne, schlägt nicht durch, weil aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 103 Abs. 2 KFG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB das Nichtvorhandensein eines Radarfotos, auf dem der Fahrzeuglenker erkennbar ist, an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Auskunftserteilung nichts ändert. Schlagworte Auskunft, A... mehr lesen...
Rechtssatz: Gem. § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung, bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Das Lenkerauskunftsverlangen ist nach zwei Zustellversuchen unter Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige am zuständigen Postamt für zwei Wochen zu hinterlegen, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Briefsendung zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Zulassungsbesitzerin in ihrer Lenkerauskunft vom 10.06.2002 klar zum Ausdruck gebracht, dass der angefragte LKW an die Firma A vermietet war, hätte die Erstbehörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass das wesentliche Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs. 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs. 2 leg cit zukommenden Pflichten ist, dass dieser als Mieter gehandelt hat (so auch VwGH vom 25.4.1990, 90/03/0010). Dabei ist zu berücksichtigen, d... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Fall, dass eine mündliche Lenkeranfrage an eine juristische Person erfolgt, ist diese Anfrage an jene Person zu richten ist, die die juristische Person nach außen vertritt. mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben es als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin Ursula F des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen ad 1) W-47 und ad 2) W-41 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom ad 1) 18.10.2001, zugestellt am 05.11.2001, und ad 2) vom 9.11.2001, zugestellt am 22.11.2001, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhäng... mehr lesen...
Rechtssatz: Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs 2 KFG ist jene natürliche oder juristische Person, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (st. Rsp. VwGH). Durch die danach (also nach dem Zeitpunkt, auf den sich die Lenkeranfrage bezog) erfolgte Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen hat sich an ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin nichts geändert. Jedoch ist ab Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Masseverwalter hinsichtlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt eine Gefahrensituation wegen eines allenfalls zu geringen Abstandes von zwei Fahrzeugen nicht vor und hat der Beschuldigte andere Fahrzeuge nicht gefährdet und musste er auch andere Lenker vor Gefahren nicht warnen, so ist das Einschalten der Warnblinkanlage, auch in einem Tunnel, rechtswidrig und macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Warnblinkanlage, Gefahrensituation, Gefahrenwarnung, Abstand, Fahrzeugabstand, Gefahr, Tunnel mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit n... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma KA-OEG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers für das Kfz mit dem Kennzeichen W-61 unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 31.5.2002, zugestellt am 7.6.2002, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, Auskunft darüber erteilt wird, wer dieses Kfz am 12.4.... mehr lesen...
Rechtssatz: Als auskunftspflichtig i.S.d. § 103 Abs 2 KFG darf dann jemand in einer Lenkerauskunft genannt werden, wenn die Gewahrsame am Fahrzeug an eine anderen Person weitergegeben worden ist (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0178; 19.6.1991, 90/03/0164). Da eine juristische Person keine natürliche Person ist, wird ein auf eine juristische Person zugelassenes Fahrzeug stets von einer von der Zulassungsbesitzerin unterschiedlichen Person gelenkt. Dieser Umstand kann aber nicht dahingehend inte... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt die Beschuldigte innerhalb der zweiwöchigen Frist insoweit eine Lenkerauskunft als sie angibt, sie könne nicht mitteilen, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, es komme sowohl sie, als auch ihr Ehegatte in Frage, so ist dies nicht rechtsgenüglich. Gerade wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 145,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Dr G****** B***** H******-, V**********- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, L*************, K********** ***, zur Vertretung nach auße... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer sein KFZ einer juristischen Person überlassen, dann hat er diese als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern sie die verlangte Auskunft erteilen kann. Er hat hiebei den vollständigen Namen (hier: xy Kft.) anzugeben. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde kann den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz der Lenkerperson und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand einer Person ohne weiteres ein Kraftfahrzeug überlässt, von... mehr lesen...