Weist eine schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nach § 103 Abs 2 KFG, auch wenn sie automationsunterstützt hergestellt wurde, die leserliche Beifügung des Namens nicht auf und ist auch die Unterschrift unleserlich, so liegt keine Erledigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG vor. Im Falle einer automationsunterstützt hergestellten Erledigung darf zwar gemäß § 18 Abs 4 AVG die Unterschrift bzw die Beglaubigung durch die Kanzlei entfallen, nicht jedoch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden. Der Eintritt von Rechtswirkungen aufgrund einer schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG setzt aber voraus, dass die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die Bestrafung wegen Nichterteilung der Auskunft nicht zulässig.