Mit Schreiben vom 13.10.2005, Zahl VK-23546-2005, wurde F. J. K. gemäß § 103 Abs 2 KFG als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen XY aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land binnen zwei Wochen ab Zustellung die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug am 30.04.2005 um 22.24 Uhr in Steinach am Brenner auf der Brennerautobahn Plon A 13, bei km 24.389, in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt hat. Nachdem am 17.10.2005 eine Zustellung an der Abgabestelle in XY, ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.10.2006, Zl VK-9483-2006, wurde Herrn Dr. V. H., V., im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck auf deren schriftliches Verlangen vom 28.08.2006 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das betreffende Kraftfahrzeug am 21.01.2006 von 11.30 Uhr bis 11.59 Uhr gelenkt hat oder wer diese Au... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als die vom Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung benannte Person, trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.05.2005, übernommen am 23.05.2005, binnen zwei Wochen eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY zuletzt vor dem 29.12.2004 um 16.47 Uhr in Innsbruck, Bürgerstraße gegenüber Haus Nr 34 ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.03.2006, Zl VK-29950-2005, wurde Frau U. M., XY, im Wesentlichen zur Last gelegt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T. GmbH, XY, XY, welche Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem Kennzeichen XY ist, unterlassen, der Bezirkshautmannschaft Innsbruck auf deren schriftliches Verlangen vom 19.01.2006 binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das betreffende Kraftfahrzeug am 19.08.2005 u... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.05.2006, Zl VK-3558-2005, wurde Herrn W.-M. S., D-H., zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem deutschen Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 07.12.2005 der Behörde nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 20.07.2005 um 10.56 Uhr auf der B 108 Felbertauernstraße bei Strkm 26,950, Gemeindegebiet Matrei ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 10.07.2005 um 15:07 Uhr Tatort: Jochberg, auf der B 161, Strkm 16.135, Bereich Gasthof Alte Wacht Fahrzeug: PKW, XY Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.09.2005, Zl VK-6923-2005, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer die... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.04.2006, Zl VK-3534-2006, wurde Herrn M. H. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 30.01.2006 um 11.27 Uhr Tatort: Gemeinde Terfens, auf der A 12, bei km 53.473, in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.02.2006, ZI VK-3534-2006, nicht b... mehr lesen...
I. Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges aufgrund der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 18.11.2005 eine falsche Lenkerauskunft darüber erteilt, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 13.07.2005 um 14.07 Uhr in G, P, Fahrtrichtung Süden, gelenkt hat. Wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Ab... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerberin jeweils eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen. Der Schuldvorwurf ging jeweils dahin, dass sie als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher benannten Kraftfahrzeuges einer schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht entsprochen und keine Lenkerauskunft erteilt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG gesetzt und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein an den Zulassungsbesitzer gerichtetes Verlangen um Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG ist nicht mehr zulässig, wenn gegen den Zulassungsbesitzer bereits eine Strafverfügung wegen des Grunddeliktes (zB einer Übertretung eines Einfahrtverbotes nach § 52a Z 2 StVO) erlassen wurde und das Auskunftsverlangen deshalb erfolgte, weil der Zulassungsbesitzer im Einspruch gegen die Strafverfügung seine Lenkereigenschaft bestritt. Die Behörde hatte somit während der Frist zur Beantwor... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Oberwart auf ihr schriftliches Verlangen vom 11 07 2005 nicht binnen zwei Wochen nach der am 14 07 2005 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 26 05 2005 um 16 10 Uhr im Gemeindegebiet von *** B63 Höhe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG ergibt, und auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung bestätigt wird (vgl VwGH v 29 04 2003, 2002/02/0203), sieht § 103 Abs 2 KFG - bezogen auf den fließenden Verkehr - ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, nicht vor. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht ? jedenfalls bezogen auf den fließen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in mehreren Urteilen (zB Fischbach-Mavromatis gg Österreich vom 3.5.2005) Folgendes hervorgehoben: Das Kernstück der Beschwerde der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass sie wegen der Unterlassung bestraft worden sei, eine Information zu erteilen, die sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Ein solches Verfahren sei jedoch weder im Zeitpunkt, als die B... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 28 02 2005 innerhalb von zwei Wochen nach der am 02 03 2005 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 05 01 2005, 15 00 Uhr im Gemeindegebiet von Müllendorf, A3, Strkm 34,0 gelenkt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs 2 KFG zufolge kann die Behörde hinsichtlich des fließenden Verkehrs (nur) Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt (oder eine nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet) hat. Die Frage, ob das Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit auch an einem ganz bestimmten Ort gelenkt wurde, ist von § 103 Abs 2 KFG nicht gedeckt (vgl VwGH 29 04 2003, 2002/02/0203). Nac... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt: ?Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen zwei Wochen ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Fahrzeug: Kfz, SL-182GS (A) Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 28.01.2005, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine richtige Auskunft darüber erteilt, wer am 04.12.2004 um 09:01 Uhr das Kraftfahrz... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich wird nach der Judikatur des VwGH zu § 103 Abs 2 KFG das Zustandekommen einer "Auskunftspersonenkette" ausgeschlossen (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0065). Der Zulassungsbesitzer darf allerdings nur eine Person als Auskunftsperson benennen, bei der er unter vorhersehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese -gegebenenfalls nach Ermittlungen ? tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt anzugeben (VwGH 11.5.1990,89/18/0178; VwGH 28.... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 103 Abs 2 KFG eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs 2 KFG gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Ausk... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 7 9 2005 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21 2 2005 binnen zwei Wochen nach der am 28 2 2005 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 15 11 2004 um 12 21 Uhr im Gemeindegebiet *** Strkm 53,3 in Fahrtrichtung *** gelenkt hat, insof... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis betreffend die Übertretung nach dem KFG, Zahl VK-2026-2004, vom 24.2.2005 wurde der Berufungswerberin Nachstehendes vorgeworfen: Tatzeit: 19.6.2004 um 20.50 Uhr Tatort: L 69, km 11.481 Fahrzeug: Einspuriges Motorrad, XY Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Motorrades, Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 27.7.2004 nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zu oben genannten ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen EI V unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 11.4.2003, zugestellt am 22.5.2003, innerhalb der Frist von 2 Wochen bekannt zu geben, wer gegenständliches Kraftfahrzeug in Wien, F-straße abgestellt hat, sodass dieses am 15.10.2002 von 08.29 Uhr bis 16.40 Uhr dort gestanden ist, da die erteilte Auskunft ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof zur ähnlich gestalteten und ebenfalls in Verfassungsrang stehenden Rechtsvorschrift des § 1a Wiener Parkometergesetz in ständiger Judikatur (siehe VwGH vom 25.4.2005, Zl. 2005/17/0036 und die darin zitierte Vorjudikatur) ausgesprochen hat, ist die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung der zu Grunde liegenden Tat nicht mehr einer Strafverfolgung und ebenso wenig der Abgabeneinhebung dienen kann. Dass d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gegenständliche Fall unterscheidet sich wesentlich von jenen Fällen, die den Urteilen des EGMR in den Rechtsachen Weh gg Ö vom 8.4.2004 sowie Rieg gg Ö vom 24.3.2005 zugrunde gelegen sind. Im hier gegenständlichen Fall wurde nämlich zuerst ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet und erfolgte die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG erst, nachdem der Beschuldigte im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht hatte, er k... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt der Zulassungsbesitzer eine im Ausland wohnhafte Person als lenkerauskunftsfähige Person mit, da er selbst die Auskunft nicht erteilen kann, ist er verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, wenn die namhaft gemachte Person keinen Wohnsitz in Österreich hat und er trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde keine näheren Angaben gemacht hat, vor allem darüber, wann er das Fahrzeug überlassen hat bzw. dieses zurückbekommen hat, wann, wo und über welchen Zeitraum sich ... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der auskunftspflichtigen C-GesmbH wegen unrichtiger Lenkerauskünfte bestraft worden. Die Sprüche der Straferkenntnisse lauten wie folgt: UVS-03/P/34/1637/2005 ?Sie wurden von der Firma A-GesmbH für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BN-4 als Auskunftspflichtiger genannt und haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Firma C-GesmbH nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr sc... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vom Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers namhaft gemachte auskunftspflichtige Person ist nicht berechtigt, als Lenker des Zugfahrzeuges eine juristische Person bekannt zu geben. mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht unzulässig, den der Geschwindigkeitsüberschreitung verdächtigen Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges durch eine an den Zulassungsbesitzer des Sattelanhängers gerichtete Anfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 auszuforschen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Sattelanhänger auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gezogen, steht es der Behörde frei, den Lenker des Zugfahrzeuges etwa auch im Wege einer an den Zulassungsbesitzer des Anhängers gerichteten Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ausfindig zu machen, soweit ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Zulassungsbesitz am Sattelanhänger und dem der Anfrage zu Grunde liegenden Vorgang (Delikt) besteht. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: ?Sie haben am 07.02.2004 von 18.30 Uhr bis 19.40 Uhr in Wien, N-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-55 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" (?Buszone")." Wegen Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 iVm § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 wurde deswegen über den Berufungswerber gemäß § 9... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Angabe eines ausländischen Lenkers trifft nicht nur den Zulassungsbesitzer, sondern auch den vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen eine verstärkte Mitwirkungspflicht. mehr lesen...