Rechtssatz: Kann die Zulassungsbesitzerin nicht mehr feststellen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich gelenkt hat, da nach den Angaben der Zulassungsbesitzerin ? deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Beschuldigte ist - wie gegenständlich, mehrere Personen als Lenker in Frage kommen, so liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor (VwGH vom 15.5.1990, Zahl: 89/02/0206). Die Erklärung der Zulassungsbesitzerin, sie könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte Geschäftsführer einer GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines PKW´s ist, so ist er für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit diesem Fahrzeug verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der eigentliche Lenker nicht mehr feststellbar ist. Dabei verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach Art. 103 Abs. 2 KFG als auch jene nach § 20 Abs. 2 StVO. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Lenkerverantwortlichkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, ... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen OE KW unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19.04.2004, zugestellt am 06.05.2004, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) in Wien, L-straße abgestellt hat, sodass dieses am 25.10.2003 um 21.18 Uhr dort gestan... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verschulden eines deutschen Fahrzeughalters an einer unterbliebenen Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist (im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Fahrzeugs in einer Wiener Abschleppzone) jedenfalls dann als erheblich anzusehen, wenn es ihm selbst unter Zugrundelegung der eigenen Angaben ohne Weiteres möglich sein musste, eine ? tatsächlich seit 7(!) Jahren - mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldete Tochter als jene verfügungsberechtigte Person bekannt zu geben, welche e... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte dem Gendarmeriebeamten gegenüber keine Lenkerauskunft erteilt, so hat er den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine mündliche Lenkeranfrage zulässig, sofern sichergestellt ist, dass der Zulassungsbesitzer unmissverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll, war im vorliegenden Fall tatsächlich geschah. Schlagworte Lenker, L... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Zulassungsbesitzer zwar eine richtige Lenkerauskunft, diese allerdings verspätet, so ändert das nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Schlagworte Lenkerauskunft, verspätete Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer mehr lesen...
Rechtssatz: Entspricht ein deutscher Staatsbürger der Lenkerauskunftspflicht nicht, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und schlägt das Argument, dass er im Hinblick auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt sei, den Lenker nicht zu benennen, nicht durch, da § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG bestimmt, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Unabhängig ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Zulassungsbesitzer hinsichtlich einer an ihn gerichteten Lenkerauskunft als Lenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, hat die Behörde diese Person um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen. Langt eine Stellungnahme dieser Person bei der Behörde nicht ein und verweigert es auch der Zulassungsbesitzer, eine schriftliche Erklärung dieses Entlastungszeugen vorzulegen, ist die Behörde berechtigt, die Lenkerauskunft als unricht... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 26 4 2004, Zl 300-3166-2003 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, weil er "als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Oberwart auf ihr schriftliches Verlangen vom 26 6 2004 nicht binnen zwei Wochen nach der am 3 7 2003 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine Auskunft darüber erteilt [hat], wer dieses Kraftfahrzeug am 20 4 2003 um 9 10 Uhr im Gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer eines PKW es unterlässt, binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis des Beschuldigten, dass er ... rechtzeitig die Person genannt habe, welche die entsprechende Auskunft erteilen könne; ?wenn die Person nach einem gewissen Zeitraum an diese Adresse nicht mehr anzutreffen ist, kann nicht beh... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass zwei Zeugen auch als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommen und somit die Verantwortung des Beschuldigten durchaus auch noch von anderen Personen bestätigt wird, so ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Im vorliegenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG und die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach der Straßenverkehrsordnung e... mehr lesen...
Beachte (vgl VwGH 09.12.1981, Zl 81/03/0191). Rechtssatz: Voraussetzung dafür, dass der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG schuldig erkannt werden darf, ist ua ein an diesen gerichtetes konkretes Verlangen seitens der anfragenden Behörde. Der § 103 Abs 2 KFG räumt der Behörde die Möglichkeit ein, vom Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges Auskünfte darüber zu verlangen, a) wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelen... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann nicht zweifelsfrei ermittelt werden, ob die vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Pkw erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG unrichtig war, weil dieser das tatsächliche Geburtsdatum des Fahrzeuglenkers verwechselte und einen falschen Nachnamen des Lenkers aus Überlastung anführte, so ist seine Täterschaft nicht erwiesen und somit das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte unrichtige Lenkerauskunft, Verwechslung des Geburtsdatums, A... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich die Beschuldigte als Besitzerin eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf das Auskunfts- bzw Zeugnisverweigerungsrecht, so gilt § 103 Abs 2 letzter Satz KFG, wonach Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift, die nach ihrem eindeutigen Inhal... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass ein Fahrzeug mehreren Personen zur Verfügung steht, ändert nichts an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, binnen zwei Wochen der anfragenden Behörde Lenkerauskunft zu erteilen, zumal jeder Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, wenn er nicht in der Lage ist, eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen zu geben, solche Aufzeichnungen zu führen. Aus § 103 Abs 2 KFG ist nicht abzuleiten, dass die Behörde verpflichtet ist, an der Ermittlung des Fahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG hat in eindeutig lesbarer Form zu erfolgen. Ist der Vorname der vom Beschuldigten genannten Person so geschrieben, dass diese Daten möglicherweise für jemanden, der die Handschrift des Beschuldigten gut kennt, lesbar ist, jedoch von einem unbeteiligten Dritten, dem die Handschrift des Beschuldigten nicht geläufig ist, nicht eindeutig gelesen werden kann, so kann von einer klaren Auskunft keine Rede sein. Schlagworte unleserliche Handschri... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn der Beschuldigte im Zuge einer Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion aussagte, dass er sein Kraftfahrzeug in der Zeit von 20.8.2003 bis 1.10.2003 einem Dritten, welcher in Südafrika wohnhaft ist, überlassen hat, so stellen diese Angaben kein behördliches Auskunftsverlangen und somit keine Lenkerauskunft iS des § 103 Abs 2 KFG dar. Der Anspruch der Behörde auf Auskunft ist durch die Aussage des Beschuldigten im Strafverfahren nicht konsumiert. Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist auch dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine ungenaue Anschrift bekannt gibt. Ist es der Behörde aufgrund der mangelnden Angaben des Beschuldigten nicht möglich, von der bekannt gegebene Person eine Lenkerauskunft zu erhalten und blieben auch die von der Behörde in Ungarn vorgenommenen Zustellversuche erfolglos, so ist das Tatbild des § 103 Abs 2 KFG erfüllt. Schlagworte erfolglose Zustellversuche, Tatbildverwirklichu... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.12.2004, Zl VI-408-2004, wurde Frau S. H., pA K. Transport GesmbH, XY, zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Kovar Transport GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des LKWs mit dem Kennzeichen XY sei, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.06.2004, zugestellt am 28.06.2004, der Behörde nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteil... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der dargestellten Rechtslage besteht die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger verwendet hat bzw diese zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Während die erste Alternative den fließenden Verkehr erfasst, bezieht sich die zwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat auch dann eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt ? er gab in dieser an, am 29.08.2003 ?vermutlich" mit dem Kfz gefahren zu sein - , wenn er im darauffolgenden Einspruch gegen die Strafverfügung einwendet, dass nicht er, sondern sein Schwiegersohn am Tattag der Fahrzeuglenker war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beruflich viel unterwegs ist und dieses ebenso anderen Personen zur Verfügung steht, da der Zulassu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen: Tatzeit: 12.12.2003 um 17.46 Uhr Tatort: Gemeinde Biberwier, B 179; km 16,799 in Richtung Nassereith Fahrzeug: PKW, XY Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 1.3.2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug am oben genannten Ort zu oben genannter Zeit gelenkt bzw verw... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.4.2004 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Behörde Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 22.3.2004 um 15.40 Uhr in Schnann auf der Arlbergschnellstraße S 16 bei km 20,417 und km 20,000 in Fahrtrichtung Osten gelenkt habe. Dadurch habe der Beschuldigte ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unrichtige Angabe betreffend die Hausnummer alleine macht eine Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil ein derart geringfügiger Fehler bei der Erhebung einer ansonsten widerspruchsfrei bezeichneten Person bzw Wohnanschrift keine langwierigen und umfangreichen Erhebungen notwendig macht. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, Angabe einer falschen Hausnummer, Lenkeradresse, Erhebungen, Zustelladresse mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde darf nicht grundlos und willkürlich eine Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG verlangen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufforderung der belangten Behörde an den Beschuldigten (als Zulassungsbesitzer) zur Bekanntgabe des Lenkers eine Anzeige zugrunde lag, der zufolge der Lenker des Fahrzeuges in Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Schon aus diesem Grund besteht für die belangte Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers, zumal für... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Tatzeit: 25.07.2002 um 17.46 Uhr Tatort: Silz, Inntalautobahn A 12, km 116,920, in Richtung Osten Fahrzeug: PKW, XY Sie haben es als Zulassungsbesitzer des oben angeführten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Imst, trotz schriftlicher Aufforderung vom 09.12.2002, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Auskunft darüber zu ert... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als - vom Verlassenschaftskurator und somit als zur Vertretung des Nachlasses des verstorbenen Zulassungsbesitzers berufenen Verfügungsberechtigten des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen VL-6 ? namhaft gemachte Auskunftspflichtige in neun, im Straferkenntnis näher umschriebenen Fällen unterlassen, der Behörde auf ihr jeweiliges schriftliches Verlangen innerhalb einer Frist von zwei ... mehr lesen...
Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Die Beantwortung von behördlichen Lenkeranfragen gemäß § 103 Abs 2 in Verbindung mit § 103 Abs 9 lit b KFG fällt in die Zuständigkeit und in die Verantwortung des Verlassenschaftskurators, der gegenständlich ohne Einschränkungen zur Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich bestellt worden ist und daher als der ?zur Vertretung des Nachlasses Berufene" im Sinne des § 103 Abs 9 lit b KFG anzusehen war. So h... mehr lesen...
Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Der Verlassenschaftskurator in seiner Eigenschaft als zur Vertretung des Nachlasses Berufener wird die von ihm verlangte Lenkerauskunft in der Regel mangels faktischer Zugriffsgewalt über das im Nachlass befindliche Fahrzeug nicht selbst erteilen können. Ihm steht jedoch ? ebenso wie dem Zulassungsbesitzer - die Möglichkeit offen, die ihn nach § 103 Abs 2 und 9 KFG treffende Pflicht durch Benennung jener Person, die die... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht mehr angeben, wer den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, weil das Fahrzeug von ihm und seiner Gattin im Wechsel gefahren wurde bzw von ihm keine Aufzeichnungen geführt wurden, so bringt er mit dieser Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die gesetzlich auferlegte Verpflichtung des § 103 Abs 2 KFG nicht erfüllen kann. Ausländische Kraftfahrzeuglenker müssen, wenn sie das österreichische Hoheitsgebiet befahren, die B... mehr lesen...