RS UVS Kärnten 2004/11/10 KUVS-332/7/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2004
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Rechtssatz

Der in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgeforderte Beschuldigte als

Zulassungsbesitzer ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn er keinen konkreten Fahrzeuglenker (der Beschuldigte teilte lediglich mit, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X nicht zum Halten und Parken abgestellt zu haben) angegeben hat.

Schlagworte
keine konkreten Angaben zum Fahrzeuglenker, Fahrzeuglenker, Lenkerauskunft, Lenkerauskunftspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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