Der in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgeforderte Beschuldigte als
Zulassungsbesitzer ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, wenn er keinen konkreten Fahrzeuglenker (der Beschuldigte teilte lediglich mit, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X nicht zum Halten und Parken abgestellt zu haben) angegeben hat.