Die Verantwortung, sein Fahrzeug zum Zweck einer unbegleiteten Probefahrt einem bis dahin unbekannten Ausländer gegen Einbehalt von bloß dessen Reisepass überlassen, auch später keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt, aber dennoch seinen Namen und seine (ausländische) Wohnadresse aufgeschrieben und drei Monate später in der Lenkerauskunft richtig angegeben zu haben, kann mit gutem Grund als Schutzbehauptung qualifiziert werden.