Ein Zulassungsbesitzer hat aufgrund der ihn nach § 103 Abs 2 KFG 1967 treffenden Verpflichtung zur ?Lenkerauskunft" entweder dafür zu sorgen, dass niemand das Fahrzeug erhalten kann, den er nicht namentlich kennt oder dessen Anschrift er nicht weiß (vgl. E VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0190), oder aber eindeutig bekannt zu geben, dass er selbst die Auskunft nicht erteilen kann und den Auskunftspflichtigen zu benennen.