RS UVS Wien 2004/07/22 03/P/34/5007/2003

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Rechtssatz

Ein Zulassungsbesitzer hat aufgrund der ihn nach § 103 Abs 2 KFG 1967 treffenden Verpflichtung zur ?Lenkerauskunft" entweder dafür zu sorgen, dass niemand das Fahrzeug erhalten kann, den er nicht namentlich kennt oder dessen Anschrift er nicht weiß (vgl. E VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0190), oder aber eindeutig bekannt zu geben, dass er selbst die Auskunft nicht erteilen kann und den Auskunftspflichtigen zu benennen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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