Erlässt die Erstinstanz eine Strafverfügung wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft), wobei der Berufungswerber zuvor in seiner Stellungnahme angab, sich zum Tatzeitpunkt nicht auf der Großglocknerstraße, sondern in N befunden zu haben und dass sich das auf ihn zugelassene Motorrad am Tattag zur Tatzeit abgesperrt in der Garage befand, so ist auszuführen, dass eine Verletzung dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn die Auskunft unrichtig war, dh wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat. Ergibt das von der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisverfahren, dass im Durchfahrtsverzeichnis der Mautstelle auf die Großglocknerstraße das Kennzeichen des auf den Beschuldigten zugelassenen Motorrades nicht aufscheint und enthält auch die Niederschrift des Gendarmeriepostens zwei verschiedene Kennzeichen, so ergeben sich erhebliche Zweifel, ob sich das Motorrad des Beschuldigten zur Tatzeit am Tatort befunden hat und ist das Verwaltungsverfahren daher einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)