Ein Ersuchen der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin an die Behörde, Fotos hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung zu übermitteln, um den Lenker ermitteln zu können, ist nicht geeignet, um die gesetzliche Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft) zu erfüllen; zumal Zulassungsbesitzer (Halter) auch verpflichtet sind, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um eine Lenkerauskunft erteilen zu können.