RS UVS Kärnten 2004/09/20 KUVS-1290/3/2004

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Veröffentlicht am 20.09.2004
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Rechtssatz

Ein Ersuchen der Beschuldigten als Zulassungsbesitzerin an die Behörde, Fotos hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung zu übermitteln, um den Lenker ermitteln zu können, ist nicht geeignet, um die gesetzliche Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft) zu erfüllen; zumal Zulassungsbesitzer (Halter) auch verpflichtet sind, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um eine Lenkerauskunft erteilen zu können.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Ersuchen an Behörde, Fotos, Geschwindigkeitsüberschreitung, Aufzeichnungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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