Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf legte dem Berufungswerber zur Last, im Zeitraum zwischen 17 09 2003 und 01 10 2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers des LKW´s mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der H* GmbH (vormals AG) *** etabl, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12 09 2003 (Zustellung am 17 09 2003) Auskunft darüber zu erteilen, wer am 05 0... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 28 03 1990, 89/03/0275 Rechtssatz: Die Umwandlung gemäß § 239ff AktG einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung berührt die Identität der Gesellschaft nicht. Die Zustellung von Schriftstücken, die nach Umwandlung an die AG gerichtet wurden (hier: Lenkeranfrage), ist einer Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen an einen für die GmbH zur Empfangnahme Berechtigten zugänglich, weil der Empfänger ungeachtet seiner verschie... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte nicht mehr angeben, wer den Kraftwagen zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gefahren worden ist und er mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat, so kann er die ihm in § 103 Abs 2 KFG auferlegte Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht erfüllen und hat somit den Tatbestand dieser Bestimmung verwirklicht. Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Lenkeranfrage nicht an die PS GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, sondern an die ?Firma PS" gerichtet, so war die Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß adressiert, sodass aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht bestand. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, ordnungsgemäße Adressierung, Auskunftspflicht bei juristischen Personen, Adressat der Lenkeranfrage mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen, dass er es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XY unterlassen habe der Erstbehörde auf ihr schriftliches Verlangen mitzuteilen, wer am 15.03.2003 um 04.30 Uhr das genannte Fahrzeug in Mayrhofen, auf dem Waldfeldweg, auf Höhe Haus Nr 634, von der Tuxerstraße kommend und in Richtung Zillertaler Bundesstraße B 169 fahrend, gelenkt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf vom 1.9.2003, GZ S 95435/Fd/03, ist der Berufungswerber als Masseverwalter der B-KEG wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Masseverwalter und somit zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennz. WB-8, der Fa. B-KEG nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf Ihr schriftliches Verla... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967, die infolge ?Postsperre" an den Masseverwalter weitergeleitet und dort zugestellt wird, kann deswegen nicht im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Satz Zustellgesetz ?heilen" (wie sonst bei Weiterleitung eines Schriftstückes an den nicht formell als Empfänger bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreter), weil es nicht Sache des Masseverwalters sein kann, darüber zu entsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Beschuldigte in der Lenkerauskunft an, er könne nach drei Monaten nicht mehr sagen wer zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe, so exkulpiert dies nicht, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen vorsieht, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Schlagworte Lenkerauskunft, Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Lenker, Auskunftspflicht, zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.10.2001, um 19.30 Uhr, Gemeinde G J, Ortsgebiet G J, Richtung U, mit dem Fahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,87 (15 Stunden Ersat... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine taugliche Verfolgungshandlung hat nach § 32 Abs 2 VStG eine bestimmte Person als Beschuldigten zu bezeichnen. Geht es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO, hat die Behörde (vor allem bei Firmenfahrzeugen) zu prüfen, ob die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG zur Verfolgung eines bestimmten Lenkers ausreichend konkret ist (zB durch Einsichtnahme ins Firmenbuch). Die Auskunft der H. GesmbH, H. Straße 58a, B-G. umfasste mit der Lenkerangabe "Bernd H., H... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : ?ad 1) Sie haben als zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführer) der Zulassungsbesitzerin, nämlich der L-GesmbH dem am 8.10.2002 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 17.9.2002, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen P-10 überlassen gehabt haben, welches am 4.6.2002 um 15.10 Uhr in der gebührenpflic... mehr lesen...
Rechtssatz: Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG (bzw. § 1a Wiener Parkometergesetz etc.) aufgrund der Nichterteilung einer Lenkerauskunft können bei Zugrundelegung der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshof zu Übertretungen des Parkometergesetzes wegen Nichtbezahlung der Parkometerabgabe (Vgl. VwGH 26.1.1996, 95/17/0111) keinesfalls als fortgesetztes Delikt qualifiziert werden, da es stets an dem zu fordernden zeitlichen Zusammenhang fehlt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der N****** S******* GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des KFZ W 29705 J ist, zu verantworten hat, dass dieser über s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht trifft diejenige Person, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Anfrage der Erstbehörde handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin war. Hatte er diese Funktion zum in der Anfrage genannten Zeitpunkt noch nicht inne, ist dies allenfalls hinsichtlich der Frage des Verschuldens von Bedeutung. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Erreicht eine Strafverfügung gemäß §103 Abs 2 KFG den Beschuldigten nach erstmaligem erfolglosen Zustellversuch am 16.08.2001 (Postaufgabe erfolgte spätestens am 15.08.2001) erst am 28.03.2002 (wegen Abwesenheit von der Abgabestelle), so wurde bereits mit Postaufgabe eine taugliche verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ? innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - gemäß § 32 Abs 2 VStG gesetzt und ist somit Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Maßgeb... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen verspäteter Lenkerauskunft bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-86 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 13.5.2002, zugestellt am 15.5.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 22.11.2001, um 07.30 Uhr, in Wien, L-gasse Rtg. A-platz gelenkt hat. Sie ha... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem bloßen Umstand, dass ein unzuständiger Sicherheitswachebeamter eine Lenkerauskunft zur ordnungsgemäßen Behandlung entgegen nimmt, durfte der Beschuldigte weder ableiten, dass dieser Beamte ein Organ der zuständigen Behörde ist (eine diesbezügliche Erklärung wurde nicht einmal behauptet) noch auch, dass das Schreiben vor Ablauf einer daraus nicht hervorgehenden Frist bei einer darin nicht ausdrücklich angegebenen zuständigen Behörde einlagen würde. Auch wenn der Berufung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KO-39 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.11.2001, zugestellt am 27.11.2001, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, S-straße abgestellt hat, sodass dieses am 30.8.2001 um 15.40 Uhr dort gestanden ist. Wegen dieser Übertretung des § 103 Abs 2 KFG w... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer juristischen Person überlassen und kann er daher selbst nicht die Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG erteilen, wer dieses Fahrzeug zur nachgefragten Zeit abgestellt bzw. gelenkt hat, so ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die juristische Person, welcher er sein Fahrzeug überlassen hat, als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern diese juristische Person die geforderte Auskunft erteilen kann. Die solcherart als ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unrichtig erteilte Lenkerauskunft ist auch dann anzunehmen, wenn es der belangten Behörde nicht möglich war, mit dem namhaft gemachten Lenker im Ausland in Kontakt zu treten, zumal eine an ihn gerichtete Strafverfügung diesem nicht zugestellt werden konnte. Auch wenn der Beschuldigte durch Eigenaufzeichnungen seines Kalenders die Begegnung mit dem Ausländer bescheinigt, ist es aus der Mitwirkungspflicht seine Aufgabe, eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Fahrzeuglen... mehr lesen...
Rechtssatz: Um den Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 KFG zu entsprechen, muss eine Lenkeranfrage derart formuliert werden, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitraum, während dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, e... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß o.a. Bestimmung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dies ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Lenkerauskunft. Bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland ist somit Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und nach österreichischem Recht strafbar ist. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) durch Erteilung einer falschen Lenkerauskunft ? gegenständlich ist der vom Beschuldigten namhaft gemachte Lenker slowenischer Herkunft nach Auskunft seiner Gattin bereits seit 20 Jahren verstorben ? nicht nachgekommen ist, ist er für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Auskunftspflicht, falsche Auskun... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen nach, macht eine Lenkerperson namhaft und behebt diese Person zwar die behördliche Mitteilung, meldete sich in der Folge lediglich mit dem Hinweis, zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen zu sein, so ist trotzdem der inländische Zulassungsbesitzer iSv § 103 Abs. 2 KFG der verantwortliche Täter, wenn er nicht nachweist, dass die namhaft gemachte Person sich zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten hat (etwa durch Zeugenaussage... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin B-GesmbH wegen unrichtiger Lenkerauskunft bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen W-26, der Fa. B-GmbH. nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen v... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur wenig Raum in Anspruch nehmende Kalendereintragungen sind dann von geringerem Beweiswert, wenn ihr nachträgliches Einfügen mangels nahe heranreichender anderer Einträge nicht auszuschließen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Zulassungsbesitzer, der in einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG einen ausländischen Lenker bekannt gibt, muss im Verwaltungsstrafverfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft selbst dann, wenn eine (direkte) Kontaktaufnahme mit diesem Lenker scheitern sollte, bloß konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen der Richtigkeit seiner Auskunft liefern, während die Behörde vom Amts wegen die überragende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit seiner... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer pensionierten Steuerberaterin kann trotz einer langjährigen Geschäftsverbindung mit einer vormaligen Klientin, die sie nun als deren gute Bekannte in deren Verfahren wegen falscher Lenkerauskunft vertritt, eine systematische, wenn auch nicht unter Wahrheitspflicht erfolgte Vorspiegelung gar nicht existenter Personen nicht ohne Weiteres zugetraut werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Berufungswerber, der ausreichend darlegt, was für das Zutreffen der Richtigkeit seiner Auskunft spricht, indem er die Existenz der Person bewiesen und die Übergabe des Fahrzeuges an sie ausreichend glaubhaft gemacht hat, ist nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht zu bestrafen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein nicht unterschriebener privater Kalender macht weder vollen Beweis, dass er echt, noch dass er richtig ist. mehr lesen...