RS UVS Kärnten 2004/06/29 KUVS-2027/2/2003

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Rechtssatz

Hat die Behörde dem Beschuldigten nach Erteilung einer unvollständigen Lenkerauskunft eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs 2 StVO übermittelt und hat der Beschuldigte im Zuge dieses Verfahrens die genaue Adresse des Lenkers mitgeteilt, so befreit ihn dies nicht, da die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG binnen 14 Tagen vollständig erteilt werden muss und daher das Delikt bereits vollendet ist. Verfolgt somit die Behörde erster Instanz das Grunddelikt nach der StVO weiter, so ändert das nichts an der Strafbarkeit der Übertretung nach dem KFG, da es sich um verschiedene selbständige Taten handelt, durch die mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden und für die nach § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Vollendung der Tat, Kumulation der Strafen, verschiedene selbstständige Taten, Lenker, Zulassungsbesitzer, Grunddelikt, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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