Liegt ein ausgewiesenes, auch auf die Zustellung von Schriftstücken bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis vor und umfasst dieses auch ein Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG, so ist auch ein Auskunftsverlangen an den Bevollmächtigten zuzustellen und das weitere Verfahren mit diesem zu führen. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein rechtswirksam ergehendes Straferkenntnis nur an den Vertreter zugestellt werden kann. Hat daher die belangte Behörde das Straferkenntnis nicht rechtswirksam erlassen, da die Behörde die Strafverfügung an den Beschuldigten persönlich erließ und nicht zuhanden des Bevollmächtigten, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.