Der Umstand, dass der Versuch der Behörde mit einer im Ausland wohnhaften Person in Kontakt zu treten scheitert, da eine Briefsendung nicht zugestellt werden kann, ist nicht geeignet, den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer von seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu befreien. Der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten kommt in so einem Fall ein hohes Maß an Bedeutung zu und wäre dieser verpflichtet gewesen, von sich aus eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Fahrzeuglenker herzustellen bzw Bescheinigungen vorzulegen aus denen hervorgeht, dass sich der vermeintliche Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich in Österreich aufgehalten hat.