Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn M. E., vertreten durch Herrn Rechtanwalt Mag. M. G., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.09.2004, Zl VK-4211-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 auf Euro 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 30,00 neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 08.01.2004 um 15.36 Uhr
Tatort: Steinach am Brenner, auf der A13 bei km 24,389 in Fahrtrichtung Innsbruck
Fahrzeug: Pkw, XY
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.02.2004, Zl VK-4211-2004, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 08.01.2004 um 15.36 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, da Sie mit der Lenkerauskunft vom 26.02.2004 eine falsche Lenkerauskunft erteilt haben.?
Dem Berufungswerber wurde daher eine Übertretung nach § 103 Abs 2 und § 134 Abs 1 KFG zur Last gelegt und deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G., fristgerecht Berufung erhoben, in der ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber deshalb innerhalb der behördlich gesetzten Frist zunächst Herrn E. K. als Lenker des Fahrzeugs bekannt gegeben habe, da er der Meinung gewesen sei, dass dieser das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gelenkt bzw von ihm ausgeliehen habe. Erst als ihm sodann mitgeteilt wurde, dass Herr K. dies bestritten hat und er nochmals in seinen Unterlagen Nachschau gehalten habe, sei er draufgekommen, dass er irrtümlicherweise die falsche Person benannt habe. Mit Schriftsatz vom 21.05. sei sodann der tatsächliche Lenker bekannt gegeben worden. Der Beschuldigte verleihe des Öfteren sein Kfz und könne nicht immer ?ad hoc? sagen, wer der Lenker gewesen sei. Der Berufungswerber habe nicht bewusst eine falsche Angabe gemacht und sei die Mitteilung des Lenkers nicht verspätet gewesen.
Aufgrund des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.02.2004, VK-4211-2004, zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert. Dieses Schreiben ist am 19.02.2004 durch einen Arbeitnehmer des Berufungswerbers in Empfang genommen worden.
Per 26.02.2004 hat der Berufungswerber sodann bekannt gegeben, dass der Lenker des Fahrzeuges am angefragten Zeitpunkt Herr E. K., geb. 01.12.1978, wohnhaft XY, A., gewesen sei.
Mit Ladungsbescheid vom 25.03.2004 wurde Herr K. sodann für den 14.04.2004 auf die Bezirkshauptmannschaft Imst geladen und hat er an diesem Tag sodann auch angegeben, dass er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, nämlich am 08.01.2004 um 15.36 Uhr auf der Brennerautobahn A13 im Gemeindegebiet Steinach am Brenner bei km 24,389 in Fahrtrichtung Innsbruck mit dem Pkw XY entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten zu haben, nicht begangen habe.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2004, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Imst am 14.04.2004, wurde sodann durch den Berufungswerber bekannt gegeben, dass eine Überprüfung, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, nunmehr ergeben hat, dass es sich tatsächlich dabei nicht um Herrn K., sondern um Herrn T. O. handle.
Der Berufungswerber verleiht öfter sein Fahrzeug und hat er insofern die Personen verwechselt, als er davon ausgegangen ist, dass Herr K. seinerzeit den Pkw gelenkt hat. Er hat diesem nämlich seinen Pkw ebenfalls in zeitlicher Nähe zum zugrunde liegenden Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung geliehen gehabt. Am Tag der vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung ist jedoch Herr T. O., der beim Berufungswerber auf Besuch war, mit dem Fahrzeug nach Italien gefahren, um dort günstig einzukaufen. Bei der Rückfahrt hat er dabei die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einvernahme des Beschuldigten sowie den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Urkunden. Die Tatsache, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung das Fahrzeug von Herrn T. O. gelenkt wurde, ergibt sich aus dessen handschriftlicher Bestätigung, die mit Schriftsatz vom 21.05.2004 der Erstbehörde vorgelegt wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Nach § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde unter anderem Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat, bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Wie sich sohin bereits aus dem Gesetz ergibt, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen, sofern eine korrekte Auskunft ohne derartige Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann.
Der Berufungswerber hat im Verfahren selbst angegeben, sein Fahrzeug häufig zu verleihen. Umso mehr wäre es seine Sache gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, mit der er im Fall einer notwendig erscheinenden Auskunftserteilung entsprechende korrekte Auskünfte erteilen kann. Es ist grundsätzlich die Verpflichtung des Auskunftspflichtigen, sich innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist mit den in Frage kommenden Personen ins Einvernehmen zu setzen und entsprechende Kontakte herzustellen, wenn er keine Aufzeichnungen führt. Der Berufungswerber hat anlässlich der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben, dass im gegenständlichen Zeitraum eigentlich nur zwei Personen in Frage kamen, die sich im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner aufgehalten haben können. Umso mehr wäre er verpflichtet gewesen, sich mit beiden Personen ins Einvernehmen zu setzen, um abzuklären, wer tatsächlich am angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Dies hat der Berufungswerber jedoch zunächst offensichtlich unterlassen. Es ist Aufgabe des Berufungswerbers, sich eindeutig darüber zu äußern, wer der Lenker an einem gewissen Zeitpunkt gewesen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Auskunftspflicht nur entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken eines Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl zB VwGH 14.12.1998, Zl 97/17/0190).
Mit der Mitteilung des Berufungswerbers, dass er sich über die Person des Lenkers geirrt habe, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die ihm durch § 103 Abs 2 KFG auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt hat. Er ist zwar formell dem Auskunftsverlangen der Behörde nachgekommen, die erteilte Auskunft hat jedoch inhaltlich nicht den Erfordernissen des § 103 Abs 2 KFG entsprochen, da er eben konkret hätte angeben müssen, wer zum bewussten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Um diese Auskunft rechtsrichtig erteilen zu können, hätte er nach dem Gesetz entsprechende Aufzeichnungen zu führen gehabt.
Der Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG ist nicht dadurch entsprochen, dass irgendein Name angegeben wird, sondern ist diejenige Person genau zu bezeichnen, die am angefragten Tag tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat.
Die Angabe einer Person, die das Fahrzeug am genannten Tag tatsächlich nicht gelenkt hat, ist einer Nichterfüllung der Auskunftspflicht gleichzuhalten. Da sohin eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht erfolgt war, hat der Berufungswerber den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht.
Dem Berufungswerber war jedoch im Zweifel zugute zu halten, dass er von sich aus in weiterer Folge den tatsächlichen Lenker des Fahrzeugs bekannt gegeben hat. Diese Bekanntgabe erfolgte mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 13.04.2004, sohin einen Tag, bevor der zunächst angegebene Herr E. K. bei der Bezirkshauptmannschaft Imst einvernommen wurde.
Aus dieser Initiative ist erkennbar, dass sich der Berufungswerber letztlich um eine korrekte Auskunft bemüht hat. Es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Angaben des Berufungswerbers die des Herrn T. O., wonach Herr T. O. am gefragten Tag das Fahrzeug gelenkt hat, in Zweifel zu ziehen.
Es wird dem Berufungswerber sohin trotz der Angaben des Herrn K., der Berufungswerber habe sich einen Führerscheinentzug ersparen wollen, zugute gehalten, dass ein Irrtum in der Sache nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sowie darauf, dass er von sich aus seine zunächst unrichtige Angabe über den Lenker des Fahrzeuges korrigiert hat, war die verhängte Geldstrafe auf einen Betrag von Euro 300,00 zu reduzieren.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG kann eine Strafe bis Euro 2.180,00 im Falle einer Übertretung der Vorschriften des KFG verhängt werden. Im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsstrafregister keinerlei Vormerkungen betreffend den Berufungswerber vorhanden sind, erschien der reduzierte Geldstrafenbetrag schuld- und tatangemessen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.