TE UVS Wien 2004/07/28 03/P/34/10909/2002

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr. Osinger in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 5.12.2003 über die Berufung von Herrn Roland S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 11.11.2002, S 75522/LI/02, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967, entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von 100 Euro auf 60 Euro sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von 10 Euro auf 6 Euro herabgesetzt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Berufungswerber ist wegen Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 bestraft worden.

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:

?Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen GM-6 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 29.07.2002, zugestellt am 06.08.2002, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine korrekte Auskunft zu erteilen wer dieses Kraftfahrzeug am 28.03.2002, um 11.11 Uhr, in Wien, M-gasse ? A-Straße Richtung F-gasse gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie

folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro 100,00

Betrag in Schilling 1376,03

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Std.

Freiheitsstrafe von

gemäß § 134 Abs 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes

(VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich ? 14,53,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Dagegen wendet er ein, er habe die Lenkeranfrage via Fax beantwortet. Auch eine neuerliche Aufforderung der Erstbehörde habe er korrekt und zeitgerecht beantwortet, soweit ihm die Daten bekannt gewesen seien. Zum angefragten Zeitpunkt habe der bekannt gegebene Lenker das Fahrzeug gelenkt. Dass es sich laut Anzeige um eine weibliche Lenkerin gehandelt habe, halte er für unrichtig.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 5.12.2003 hat der Berufungswerber als Partei vernommen Folgendes angegeben:

?Den ggst. Pkw Passat wollte ich damals verkaufen und war der als Lenker bekannt gegebene Hr. Drazen P aus O ein Kaufinteressent. Ich hatte im FZ ein Verkaufsplakat und hat sich offenbar darauf Hr. P bei mir gemeldet. Ich kam gerade zum FZ, als Hr. P davor stand und mich darauf ansprach. Hr. P hat sich das FZ sofort angeschaut und wollte eine Probefahrt machen. Das FZ war BJ 1997 und habe ich es später beim Händler im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf eingetauscht. Bekommen habe ich dafür 2000 Euro. Ein Jahr vorher, im Tatzeitpunkt, als das FZ noch keinen Motorschaden hatte, muss es deutlich mehr als 2000 Euro wert gewesen sein. Das FZ war daher im Tatzeitpunkt keinesfalls wertlos, und habe ich es dem mir unbekannten Herrn aus O auch nur gegen Übergabe seines RP, den ich während der Probefahrt bei mir behalten habe, übergeben. Diese Probefahrt hat sich unmittelbar an das erstmalige Zusammentreffen zwischen uns beiden vor meiner Fa. in der M-gasse, Wien, angeschlossen. Er ist wohl nur einmal um den Häuserblock gefahren und hat es nicht länger als 10 min gedauert, bis er wieder bei mir zurück war. Ich gab ihm nach der Probefahrt meine Telefonnr. und sollte er sich bei mir melden, wenn er noch Interesse am FZ hat. Er hat sich nie mehr gemeldet.

Befragt, wie ich Name und Adresse des Lenkers wissen kann: Ich hatte den Reisepass bei mir. Befragt, wie ich da die Wohnadresse des Passinhabers wissen kann, weil die Wohnadresse selten in RP steht: In diesem Pass stand sie drinnen. Befragt, warum ich mir die Adresse überhaupt aufgeschrieben habe, wenn ich während der Probefahrt das Dokument nur zu Sicherungszwecken in Händen hatte: Wenn ich mit dem Interessenten später in Verbindung hätte treten wollen, brauchte ich ja seine Daten.

Befragt, wer mit dem auf mich zugelassenen FZ außer mir fährt:

Niemand. Meine Gattin hat ein eigenes FZ. Genau genommen fährt schon auch meine Gattin mit dem Auto, aber an diesem Tag ist keine Frau mit dem Auto gefahren.

Befragt, warum ich damals nicht bei der Probefahrt mitgefahren bin, wenn diese doch bloß kurz gedauert hat und ich sogar ein Dokument des Kaufinteressenten an mich nehmen musste, um eine Entwendung des FZ zu verhindern, was beim Mitfahren nicht erforderlich gewesen wäre: Den Grund dafür weiß ich heute nicht mehr."

Der Anzeigeleger, BzI Franz K, hat folgende Zeugenaussage gemacht:

?Am Tatort gilt eine 30 km/h Zone. Ich stehe öfter am Vorfallsort. Ich stehe dort an der Krzg. und beobachte den FZ-Verkehr. Ich stehe da immer in der A-Straße. Ich gebe eine Skizze mit Einzeichnung meines Standorts zum Akt. Das FZ ist entgegen dem Gebotszeichen Fahrtrichtung rechts/links geradeaus weiter gefahren und habe ich das FZ daher in der Vorbeifahrt beobachten können. Ich stand praktisch am anderen Ende der M-g. (auf dem Gehsteig der anderen Straßenseite) und ist das FZ daher in einer Entfernung von 7-8 m an mir vorbeigefahren. Ob der Lenker eine Frau ist, erkenne ich an den Gesichtszügen und an der Frisur. Kann ich nicht erkennen, ob es ein Mann oder eine Frau ist, schreibe ich in die Anzeige ?unbekannt". Wenn in der Anzeige der Lenker mit ?weiblich" beschrieben ist, habe ich mit Sicherheit eine Frau am Steuer erkennen können. Die Lenkerin hat offenbar nicht zu mir geschaut und konnte ich sie deshalb nicht anhalten, da ich auf gleicher Höhe mit dem Kreuzungsbeginn gestanden bin. Ich kann einen Irrtum hinsichtlich der Lenkerin nicht völlig ausschließen, z.B. wenn ein Mann ganz lange Haare und weibliche Gesichtszüge hat."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass das auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen GM-6 am 28.3.2002, 11.11 Uhr, in Wien, M-gasse/A-Straße nicht von dem in der Lenkerauskunft vom 28.6.2002 genannten Herrn Drazen P gelenkt worden ist.

Der Berufungswerber begründet den Umstand, dass er das auf ihn zugelassene Fahrzeug einer ihm sonst völlig unbekannten Person überlassen habe, über die er keine weitere Angaben als die in der Lenkerauskunft getroffenen machen könne, damit, dass dieser ihn vor seiner Firma um eine Probefahrt ersucht und er diesem Ersuchen nachgekommen sei, wobei er sich Name und Wohnanschrift des Betreffenden (im Ausland) aufgeschrieben habe.

Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeug von nicht unerheblichem Wert (deutlich mehr als 2000 Euro) einem gänzlich Unbekannten lediglich gegen Aushändigung des Personaldokumentes von möglicherweise nicht sofort überprüfbarer Qualität überlassen wird. Der Berufungswerber hat weiters nicht erklären können, warum er bei der betreffenden, ohnedies nur kurz andauernden Probefahrt nicht mitgefahren sein will (was die Begehung des Grunddeliktes hätte vermeiden helfen). Selbst wenn das Reisedokument der als Lenker bekannt gegebenen Person tatsächlich dessen Wohnanschrift enthalten haben sollte, ist es unschlüssig, warum der Berufungswerber diese Daten aufgeschrieben und dann über einen Zeitraum von rund 3 Monaten (bis zum Erhalt der erstbehördlichen Lenkeranfrage) aufgehoben hat, wenn sich doch der andere bei ihm und nicht er beim Lenker melden sollte. Dass er sich dessen Telefonnummer aufgeschrieben habe, wurde nicht einmal behauptet.

Die Verantwortung, sein Fahrzeug zum Zweck einer unbegleiteten Probefahrt einem bis dahin unbekannten Ausländer gegen Einbehalt von bloß dessen Reisepass überlassen, auch später keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt, aber dennoch seinen Namen und seine (ausländische) Wohnadresse aufgeschrieben und drei Monate später in der Lenkerauskunft richtig angegeben zu haben, kann mit gutem Grund als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zur Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers hat nicht beigetragen, die Frage, ob mit seinem Fahrzeug sonst weibliche Personen fahren würden, zuerst verneint und erst über Nachfrage bejaht zu haben. Dem gegenüber hat der Anzeigeleger eindeutig angegeben, er habe den Lenker als Frau erkannt, ohne etwa im Fall eines sehr ?weiblich" aussehenden Mann einen Irrtum ausschließen zu können. Auch in dieser Hinsicht hat sich also die Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Berufungswerbers nicht ergeben .

Es wurde erwogen:

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach dem Ermittlungsergebnis war die Lenkerauskunft des Berufungswerbers objektiv unrichtig. Diese Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 hätte dem Berufungswerber bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen. Es liegt somit auch sein Verschulden vor.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Über den Berufungswerber ist eine Strafe von rund 5 % der Strafobergrenze verhängt worden. Die Auskunft war in hohem Maße geeignet, die rasche Feststellung des verantwortlichen Lenkers zu beeinträchtigen. Die vom Gesetz geforderte Sorgfalt bei der Erteilung von Lenkerauskünften wurde nicht unerheblich verletzt. Sowohl der Unrechts- als auch der Schuldgehalt der betreffenden Übertretung sind daher nicht unbeträchtlich. Nach dem Akteninhalt ist der Berufungswerber unbescholten. Dies ist als mildernd zu werten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers sind knapp durchschnittlich. Unter Bedachtnahme auf den von der Erstbehörde noch nicht berücksichtigten Milderungsgrund sowie die nur knapp durchschnittlich finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers erschien die verhängte Geldstrafe allerdings bereits leicht überhöht und konnte auf den spruchgemäßen Betrag herabgesetzt werden. Eine geringere Strafe wäre im Hinblick auf spezial- wie generalpräventive Erwägungen nicht geeignet gewesen, die Erteilung richtiger Lenkerauskünfte zu bewirken.

Auf Grund der Strafherabsetzung hat der Berufungswerber keinen Berufungskostenbeitrag zu bezahlen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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