TE UVS Tirol 2004/04/21 2003/17/171-3

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. F. S.-L. über die Berufungen des Herrn P. H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S. B., ebendort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel

1.

vom 01.09.2003, Zl VK-2135-2003 (uvs-2003/17/171),

2.

vom 01.09.2003, Zl VK-2134-2003 (uvs-2003/17/172),

3.

vom 01.09.2003, Zl VK-1913-2003 (uvs-2003/17/173),

4.

vom 01.09.2003, Zl VK-2208-2003 (uvs-2003/17/174),

5.

vom 01.09.2003, Zl VK-2088-2003 (uvs-2003/17/175),

6.

vom 25.09.2003, Zl VK-2864-2003 (uvs-2003/17/220),

7.

vom 25.09.2003, Zl VK-2848-2003 (uvs-2003/17/121), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten der Berufungsverfahren in der Höhe von zu 2003/17/171 Euro 14,00, zu 2003/17/172 Euro 18,00, zu 2003/17/173 Euro 10,00, zu 2003/17/174 Euro 7,00, zu 2003/17/175 Euro 10,00 und zu 2003/17/220 und 221 jeweils Euro 7,00, zusammengefasst somit Euro 73,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Zl VK-2135-2003 vom 01.09.2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 11.03.2003 von 00.38 Uhr bis 00.45 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der Oberen Gänsbachgasse, vor dem Lokal  The

Londoner

Fahrzeug: KKW, KB-TXY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.04.2003, Zahl VK-2135-2003, nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 01.09.2003 zu Zl. VK-2134-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 15.03.2003 von 01.45 Uhr bis 01.50 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der Oberen Gänsbachgasse, vor dem Lokal  The

Londoner

Fahrzeug: KKW, KB-XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.04.2003, Zahl VK-2134-2003, nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 90,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 01.09.2003 zu Zl. VK-1913-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 15.03.2003 von 00.59 Uhr bis 01.07 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der Schulgasse, vor dem Hotel Kitzbühler Hof

Fahrzeug: KKW, KB-XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.04.2003, Zahl VK-1913-2003, nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 01.09.2003 zu Zl. VK-2208-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 27.02.2003 um 19.23 Uhr

Tatort: Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 4

Fahrzeug: PKW, KB-XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.04.2003, Zahl VK-2208-2003, nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 01.09.2003 zu Zl. VK-2088-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 14.02.2003 um 00.23 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der Franz-Reisch-Straße, vor dem Restaurant

Stamperl

Fahrzeug: PKW, KB-XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 14.04.2003, Zahl VK-2088-2003, nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.09.2003 zu Zl. VK-2864-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 28.01.2003 von 01.45 Uhr bis 01.59 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der Bichlstraße, vor dem Geschäft  Eder

Fahrzeug: PKW, KB-XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13.05.2003, Zahl VK-2864-2003, nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.09.2003 zu Zl VK-2848-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 23.01.2003 von 21.44 Uhr bis 21.50 Uhr

Tatort: Kitzbühel, auf der Bichlstraße, vor dem Geschäft  Eder

Fahrzeug: PKW, KB-XY

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13.05.2003, Zahl VK-2848-2003, nicht binnen 2 Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum oben genannten Zeitpunkt und Übertretungsort abgestellt hat.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen all diese Straferkenntnisse hat der Beschuldigte im Wesentlichen gleichlautende Berufungen erhoben und in diesen zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschuldigten werde ein falscher Tatort vorgeworfen. Tatort der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG sei der Sitz der Anfragebehörde, das Straferkenntnis nehme Bezug auf den Tatort in Kitzbühel, schon dies stelle eine Verletzung der Bestimmungen des § 44 VStG dar. Es sei daher schon deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch werde dem Beschuldigten eine falsche Tatzeit vorgehalten. Die jeweilige Tatzeit im Straferkenntnis sei jener Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte das Fahrzeug angeblich verwendet habe. Auch insoferne sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Beschuldigte werde für ein Verhalten bestraft, das er gar nicht begangen habe. Er wurde in der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gefragt, wer das in Rede stehende Fahrzeug gehalten/geparkt habe. Bestraft werde er allerdings, weil er nicht bekannt gegeben habe, wer das Fahrzeug abgestellt habe.

 

Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei auch deshalb rechtswidrig erfolgt, weil der Beschuldigte keine öffentliche Verkehrsfläche benutzt habe.

 

Dem Beschuldigten  sei auch kein Verschulden anzulasten, er habe jener Person, der er das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe, aufgetragen, nähere Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen lagen dem Beschuldigten auch vor. Allerdings sei im Zuge der Reinigung dieser Zettel verloren gegangen. Trotz intensiver Nachschau habe dieser Zettel vom Beschuldigten nicht gefunden werden können. Dem Beschuldigten sei also ein Verschulden nicht anzulasten.

 

Es seien die Voraussetzungen der Bestimmung des § 21 VStG gegeben. Die Behörde habe es unterlassen, die diesbezüglichen Kriterien anzuführen bzw es zu unterlassen, zu begründen, warum die Bestimmung des § 21 VStG nicht zur Anwendung gelangt sei.

 

Die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel betreffend die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Erschienen ist sein Rechtsvertreter.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.

 

Der Anzeige der Stadtpolizei Kitzbühel vom 11.03.2003 zu Zl 1969/2003 ist zu entnehmen, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XY (VW) am 11.03.2003 von 00.38 Uhr  bis 00.45 Uhr in Kitzbühel, Obere Gänsbachgasse vor dem Lokal  The Londoner  im gekennzeichneten Halteverbotsbereich gehalten, den Gehsteig mit rechtem Räderpaar zum Halten benützt habe und durch das Laufen lassen des Motors mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Dieser Sachverhalt wurde vom Aufsichtsorgan K. P. dienstlich wahrgenommen.

 

Am 22.04.2003 erging in der Folge eine  Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe mit nachstehendem Wortlaut:

 

Sehr geehrter Herr H.!

 

Sie werden gemäß

(X) § 103 Abs 2 KFG

(  ) § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2 KFG

(  ) § 2 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 1997

 

(X) als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer

(  ) als eine zur Vertretung nach außen berufene Person gem § 9 VStG (  ) als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte(r) Auskunftspfichtige(r)

(  ) als namhaft gemachter Mieter

 

des Pkws mit dem Kennzeichen KB-XY aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer Ihr Fahrzeug (PKW) am 11.03.2003, von 00.38 bis 00.45 Uhr, in Kitzbühel, auf der Oberen Gänsbachgasse, vor dem Lokal The Londoner

 

(  ) gelenkt hat. (x) zuletzt vor dem oben genannten Zeitpunkt dort abgestellt hat.

 

Hinweis:

Sie machen sich im Sinne obiger Bestimmungen strafbar, wenn Sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben.

 

Dieser Aufforderung ist der Zulassungsbesitzer P. H. jedoch nicht nachgekommen.

 

Mit Anzeige der Stadtpolizei Kitzbühel vom 15.03.2003 zu Zl 2077/2003, betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XY (VW), wurde festgehalten, dass der Lenker des obgenannten Fahrzeuges am 15.03.2003 von 01.45 Uhr bis 01.50 Uhr in Kitzbühel, Obere Gänsbachgasse vor dem Lokal  The Londoner  im gekennzeichneten Halteverbotsbereich gehalten, den Gehsteig mit rechtem Räderpaar zum Halten benützt habe und auf dem dort befindlichen Schutzweg gehalten habe und durch das Laufen lasse des Motors mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar sei. Dieser Sachverhalt wurde vom dem Aufsichtsorgan K. P. dienstlich wahrgenommen.

 

In der Folge ist an den Zulassungsbesitzer P. H. wiederum eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ergangen.

 

Mit Anzeige der Stadtpolizei Kitzbühel vom 15.03.2003 zu Zl 2078/2003 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XY (VW), wurde der Lenker des obgenannten Fahrzeuges am 15.03.2003 von 00.59 Uhr bis 01.07 Uhr beobachtet, wie er in Kitzbühel, Schulgasse vor dem Hotel Kitzbühler Hof im gekennzeichneten Halteverbotsbereich gehalten und durch das Laufen lasse des Motors mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigung verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar sei. Dieser Sachverhalt wurde von K. P., dem Aufsichtsorgan, dienstlich wahrgenommen.

 

In der Folge erging am 22.04.2003 eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe.

 

Der Anzeige des Gendarmerieposten Kitzbühel vom 27.02.2003 zur Zl 041000261600 ist zu entnehmen, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XY (A) - VW - am 27.02.2003 um 19.23 Uhr in Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 4, das Kfz auf einem Gehsteig abgestellt habe und dadurch einen Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges gehindert habe und der Lenker des oben angeführten Fahrzeuges mit seinem Taxi auf dem Gehsteig des Lokal  The Londoner in der Franz-Reisch-Straße 4 gestanden sei und es dadurch den Fußgängern erschwert möglich gewesen sei, den Gehsteig zu benutzen.

 

In der Folge erging am 24.05.2003 nachstehende Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe:

 

Sehr geehrter Herr H.!

 

Sie werden gemäß

(X) § 103 Abs 2 KFG

(  ) § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 103 Abs 2 KFG

(  ) § 2 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 1997

 

(X) als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer

(  ) als eine zur Vertretung nach außen berufene Person gem § 9 VStG (  ) als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte(r) Auskunftspfichtige(r)

(  ) als namhaft gemachter Mieter

 

aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Auskunft zu erteilen, wer ihr Fahrzeug (Personenkraftwagen M1) mit dem Kennzeichen KB-XY am 27.02.2003, 19.23 Uhr, Gemeinde Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 4

 

(  ) gelenkt hat. (X) zuletzt dort gehalten/geparkt hat.

 

Hinweis:

Sie machen sich im Sinne obiger Bestimmungen strafbar, wenn sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben.

 

Der Anzeige der Stadtpolizei Kitzbühel vom 14.02.2003 zu Zl 1187/2003 bezüglich des Kraftfahrzeuges KB-XY (VW) ist zu entnehmen, dass der Lenker des obgenannten Fahrzeuges am 14.02.2003 von 00.23 Uhr bis 00.34 Uhr in Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße vor dem Restaurant Stamperl, das Fahrzeug im gekennzeichnetem Halteverbotsbereich geparkt habe und den Gehsteig mit halber Fahrzeugbreite zum Parken benützt habe. Dieser Sachverhalt wurde von K. P., dem Aufsichtsorgan, dienstlich wahrgenommen. In der Folge ist am 14.04.2003 eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den Zulassungsbesitzer und Beschuldigten ergangen.

 

Der Anzeige der Stadtpolizei Kitzbühel vom 28.01.2003 zur Zl 708/2003 ist zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XY (VW) am 28.01.2003 durch den Lenker  von 01.45 Uhr bis 01.59 Uhr in Kitzbühel, Bichlstraße vor dem Geschäft  Eder  im gekennzeichnetem Halteverbotsbereich gehalten/geparkt habe. Als Beweismittel ist dienstliche Wahrnehmung des Aufsichtsorgans P. K. angeführt.

 

In der Folge ist am 13.05.2003 wiederum durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ergangen.

 

Der Anzeige der Stadtpolizei Kitzbühel vom 24.01.2003 zu Zl 548/2003 ist zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KB-XY (VW) durch seinen Lenker am 23.01.2003 durch den Lenker von 21.44 Uhr bis 21.50 Uhr in Kitzbühel, Bichlstraße vor dem Geschäft  Eder  im gekennzeichnetem Halteverbotsbereich gehalten habe. Als Beweismittel ist dienstliche Wahrnehmung des Aufsichtsorgans W. R. angeführt.

 

In der Folge ist - wie schon zuvor - durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 13.05.2003 eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ergangen.

 

Auf all diese Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe hat der Zulassungsbesitzer H. P. nicht geantwortet.

 

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die  Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Bei der Nichterfüllung der Auskunftspflicht im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist hierbei der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen.

 

Im vorliegenden Fall war somit Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung des Berufungswerbers der Sitz der anfragenden Behörde, also Kitzbühel als Sitz der Bezirkshauptmannschaft. Im gegenständlichen Fall wurde jeweils dem Berufungswerber in erster Instanz zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug zum obgenannten Zeitpunkt und obgenannten Übertretungsort abgestellt hat. Damit enthalten die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aber sämtliche Sachverhaltselemente, die nötig sind, um eine Beurteilung nach § 103 Abs 2 KFG zu tätigen und auch als Tatort für die Übertretung nach dieser Norm jener Ort zu gelten habe, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt hat. Zum einen beziehen sich die als Tatzeit und Tatort genannten Fakten auf das Grunddelikt, zum anderen ist als Tatort der Auskunftsverweigerung eindeutig die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jeweils angeführt und auch als solcher eindeutig zu identifizieren.

 

Wenn nun der Rechtsvertreter vorbringt, dass dem Beschuldigten kein Verschulden anzulasten sei, weil er im Zuge der Reinigung den entsprechenden Zettel mit den Aufzeichnungen über die Lenker verloren habe, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich hiebei nach Ansicht der Berufungsbehörde um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass ein Taxiunternehmer weiß, wer an welchem Tag und in welcher Nacht das jeweilige Fahrzeug benutzt hat und dies üblicherweise von den jeweiligen Fahrern bei deren Ablöse auch in einem Fahrtenbuch festgehalten wird, in welchem auch der Kilometerstand und die entsprechende Uhrzeit inklusive Datum festgehalten werden müssen. Wieso die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel nicht dem Gesetz entspricht, hat der Rechtsvertreter nicht weiter ausgeführt und ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, solchen Vermutungen, die ohne jede weitere Ausführung in den Raum gestellt werden, nachzukommen. Sie konnte jedenfalls nicht erkennen, worin der Mangel der jeweiligen Lenkeranfragen gelegen sein soll. Wenn der Rechtsvertreter nun angibt, es seien die Voraussetzungen der Bestimmung des § 21 VStG gegeben, so ist der Hinweis angebracht, dass § 21 VStG das Absehen von der Strafe behandelt. Diesem Paragraph entsprechend kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall liegen dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates immerhin sieben solcher Verwaltungsübertretungen vor und kann man daher nicht  mehr davon ausgehen, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Vielmehr ist mittlerweile von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen entsprechen durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung.

 

§ 134 KFG normiert Geldstrafen bis zu Euro 2.180,00.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungsbehörde wurde nicht bekannt gegeben, über welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigte verfügt. Sie ist daher von durchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten ausgegangen und sieht auch unter diesem Blickpunkt die verhängten Geldstrafen als gerechtfertigt an.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nichterfüllung, Auskunftspflicht, Tatort Auskunftsverweigerung
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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