Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Christian R gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15.5.2003, Zl. MA 67-RV-402193/3/1, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsstrafgesetz, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20,80 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
?Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (Ri-GmbH) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-92 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 07.01.2003, zugestellt am 18.01.2003, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft, wer dieses Kraftfahrzeug (diesen Anhänger) in Wien, Do-platz abgestellt hat, sodass dieses am 27.11.2002 um 07.30 Uhr dort gestanden ist, unrichtig war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in Verbindung mit § 103 Abs 2 KFG 1967 in Verbindung mit § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 104,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:
EUR 10,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 114,40."
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, er habe der Aufforderung nach Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, hinterlegt am 17.1.2003, am 28.1.2003 entsprochen und somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt. Die Begründung der Erstbehörde, der angegebene Lenker hätte bestritten, gefahren zu sein, habe sich als unrichtig herausgestellt und scheine ohne Überprüfung nur als Schutzbehauptung vorgebracht worden zu sein. Auch die Behauptung, aus Aufzeichnungen könne unverzüglich der Lenker entnommen werden, sei in diesem Zusammenhang unzutreffend, weil gerade diesen Aufzeichnungen der der Behörde angegebene Lenker entnommen worden sei. Der Umstand, dass das Fahrzeug nach Entladung dann offensichtlich einige Meter weiter von jemandem Anderen abgestellt worden sei, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen.
Nach dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
Ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien hat am 27.11.2002 Anzeige gegen den Lenker des Fahrzeuges VW LT 35 mit dem behördlichen Kennzeichen W-92 erstattet, da das Fahrzeug an diesem Tag um 7.30 Uhr in Wien, Do-platz in einer Ladezone abgestellt war, ohne dass eine Ladetätigkeit vorgenommen wurde. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 7.1.2003 wurde die Zulassungsbesitzerin, die Ri-GmbH unter Hinweis auf § 103 Abs 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wird dieses Kraftfahrzeug am Tatort abgestellt hat, sodass es dort zum Tatzeitpunkt gestanden ist. Diese an die Zulassungsbesitzerin gerichtete Aufforderung wurde durch postamtliche Hinterlegung mit Wirkung 18.1.2003 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
Am 28.1.2003 langte bei der Erstbehörde eine ?Lenkerauskunft" ein. Darin wird ein Herr Tomasz M, wohnhaft in Wien, D-gasse bekannt gegeben.
Die in der Folge gegen die angegebene Person als Lenker erlassene Strafverfügung wurde von dieser mit der Begründung beeinsprucht, ihr einziger Kontakt zur Firma Ri-GesmbH bestehe darin, dass diese GesmbH ihr die Wohnung in Wien, D-gasse vermiete. Weder habe sie für diese Firma gearbeitet, noch sei sie für sie gefahren.
Daraufhin wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin mit Strafverfügung vom 12.3.2003 eine Geldstrafe von 104 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, da die erteilte Auskunft unrichtig war.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Berufungswerber vor, die Behörde habe ihm keine Gelegenheit gegeben, die Lenkererhebung zu beantworten, da ihm ein solches Schreiben nicht zugekommen sei bzw. keine Angaben zugemittelt worden seien, aus denen die Fahrzeugtype ersichtlich sei. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.
Es wurde erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.6.1993, Zl. 93/02/0109; 29.9.1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967 erteilte Auskunft darf daher weder falsch noch in sich widersprüchlich noch unklar oder unvollständig sein. Der Berufungswerber hat auch in der Berufung nicht bestritten, dass das Fahrzeug von einer anderen Person als der als Lenker benannten Person abgestellt worden ist. Es wurde somit zugestanden, dass die erteilte Auskunft unrichtig war und nur in subjektiver Hinsicht vorgebracht, dass das Abstellen des Fahrzeugs durch diese Person den Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen sei.
Bei Übertretungen der gegenständlichen Art handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG).
Ein Zulassungsbesitzer hat aufgrund der ihn nach § 103 Abs 2 KFG 1967 treffenden Verpflichtung zur ?Lenkerauskunft" entweder dafür zu sorgen, dass niemand das Fahrzeug erhalten kann, den er nicht namentlich kennt oder dessen Anschrift er nicht weiß (vgl. E VwGH vom 14.12.1998, 97/17/0190), oder aber eindeutig bekannt zu geben, dass er selbst die Auskunft nicht erteilen kann und den Auskunftspflichtigen zu benennen.
Dies hat der Berufungswerber hier nicht getan, ohne hiefür nachvollziehbare Gründe anzugeben.
Mit seinem Vorbringen ist es ihm daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der ihm angelasteten Übertretung glaubhaft zu machen. Es ist daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Durch die unter der Verantwortung des Berufungswerbers unterlassene Lenkerauskunft ist das Interesse an der Feststellung des für eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 verantwortlichen Lenkers beträchtlich geschädigt worden. Die Ausführungen des Berufungswerbers lassen auch keinen geringen Schuldgehalt erkennen, zumal keine besonderen Gründe behauptet bzw. glaubhaft gemacht worden sind, die der Führung entsprechender Aufzeichnungen, welche die Auskunft ermöglicht hätten, entgegen gestanden wären.
Nach dem Akteninhalt lagen gegen den Berufungswerber zum Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen wegen Verletzung der Auskunftspflicht vor, welche als erschwerend zu werten waren. Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen, sodass eine Herabsetzung der Strafe selbst unter der Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse des Berufungswerbers nicht in Betracht kam. Dies auch deshalb, weil in geringerer Höhe festgesetzte Strafen nicht ausreichend waren, den Berufungswerber zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.