TE UVS Tirol 2004/11/10 2004/17/127-1

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Veröffentlicht am 10.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn E. R., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 01.06.2004, Zl S-3481/04, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgendes zur Last gelegt:

 

?Sie haben als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zulassungsbesitzenden Firma R. E. KEG, trotz behördlicher fernmündlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11.02.2004 nicht unverzüglich eine Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz XY am 03.12.2003 um ca 19.00 Uhr in 6065 Thaur, Bundesstraße kurz vor der Gemeindegrenze zur Gemeinde Rum, ca 20-30 Meter östlich des Schreiberweges gelenkt hat.?

 

Der Berufungswerber hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) begangen, wofür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 100,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass er der Ladung aufgrund einer Krankheit nicht nachkommen hätte können und per Fax um einen neuen Termin angesucht habe. Weiters verweise er auf die Tatsache, dass der Anzeiger O. G. sein Fahrzeug ohne eine Panne und ohne Absicherungsmaßnahmen verlassen habe. Er sei erst nach 20 Minuten, nachdem er per Mobiltelefon einen Anruf bei seiner Tochter getätigt habe, wiedergekommen und am Berufungswerber vorbeigefahren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.12.2003 ist dargestellt, dass Herr O. G. gegen den Lenker des Fahrzeuges Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) Anzeige gemäß § 10 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erstattet hat. In der Niederschrift beim Wachzimmer Pradl gab er dazu an, dass er am 03.12.2003 um 19.00 Uhr im Gemeindegebiet von Thaur die Straße nördlich des Bahndammes nach Rum befahren habe. Dabei sei ihm das obgenannte Fahrzeug entgegengekommen. Beide Lenker hätten aufgrund der engen Fahrbahn anhalten müssen. Aus dem Umstand, dass der gegnerische Lenker ca 30 m zurückfahren hätte müssen, er hingegen mehrere hundert Meter, habe er ihn aufgefordert, mit seinem Fahrzeug zurückzufahren, bis die Fahrbahn breiter werde. Schlussendlich habe er rechts in ein umgepflügtes Feld fahren müssen um am anderen Fahrzeug vorbeizukommen.

 

Im Rahmen der Fahrzeughalterfeststellung wurde die Firma E. R. KEG, I., XY-Straße als Zulassungbesitzerin des obgenannten PKW ermittelt und in weiterer Folge durch RI H. S. vom Wachzimmer Hötting am 11.2.2004 um 10:00 Uhr ein Telefonat mit dem Verantwortlichen Herrn E. R., geboren am XY, bezüglich der Lenkerauskunft geführt. Da er keine sofortige Auskunft erteilen konnte, wurde er aufgeklärt, dass er diese Auskunft umgehend zu erbringen habe, ansonsten eine Strafverfügung wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG ergehen würde.

 

Mit 10.03.2004 wurde die Strafverfügung an Herrn R. E. in I., XY-Straße, zugestellt. Am 20.03.2004 erfolgte seitens des Berufungswerbers ein Einspruch, indem er mitteilte, dass das Fahrzeug am 03.12.2003 von ihm gelenkt worden sei. Als Adresse gab er A., XY, an. Er sei aber beim Entgegenkommen mit dem anderen Fahrzeug am äußersten rechten Fahrbandrand stehen geblieben. Obwohl der Lenker des gegnerischen Fahrzeuges leicht an ihm vorbeigekommen wäre, habe er das Fahrzeug mitten auf der Straße stehen gelassen, für 20 Minuten verlassen und sei nach dem Wiedererscheinen ohne Probleme an ihm vorbeigefahren

 

In weiterer Folge wurde Herr G. O. zu einer Vernehmung als Zeuge zum obgenannten Vorfall am 20.04.2004 geladen. Ergänzend gab er an, dass sich der Vorfall am Gänsfeldweg, ca 20 bis 30 Meter östlich des Schreiberweges ereignet habe. Es stimmt, wie im Einspruch des Berufungswerber geschildert, dass er das Fahrzeug für ca 10 Minuten verlassen habe. Er habe in einiger Entfernung seine Tochter von dem Vorfall verständigt und dass er sich verspäten werde. Da sich der Berufungswerber bis zum Schluss geweigert habe, zurückzufahren, sei er schließlich in das Feld hineingefahren und so am anderen Fahrzeug vorbei.

 

Am 28.04.2004 erfolgte eine Aufforderung zur Rechtfertigung bis 18.05.2004 an Herrn R. E. in I., XY-Straße. Diese wurde am 04.05.2004 Herrn R. (laut Rückschein folgender Vermerk: Sohn) übernommen. Am 26.05.2004 erfolgte ein Fax an die Bundespolizeidirektion Innsbruck, indem der Berufungswerber wegen plötzlicher Krankheit den Termin nicht wahrnehmen konnte und deshalb um einen neuerlichen Termin bat.

Daraufhin erfolgte am 01.06.2004 ein Straferkenntnis an den Berufungswerber.

 

Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass die Bundespolizeidirektion das Wachzimmer Hötting um Erhebung der Lenkerauskunft ansuchte. Dies wurde am 11.02.2004 von RI H. S. durchgeführt. Als Verantwortlicher der Firma R. E. KEG wurde Herr E. R., geboren am XY, telefonisch kontaktiert. Da bis 27.02.2004 keine Auskunft diesbezüglich erteilt wurde, erließ die Erstbehörde am 01.03.2004 die Strafverfügung an E. R., I., XY-Straße.

 

Aus dem eingeholten Firmenbuchauszug mit der Nummer FN XY ergab sich, dass die Firma R. KEG als persönlich haftenden Gesellschafter Herrn R. E., geboren am XY und als Kommanditisten Herrn E. R., geboren am XY, ausweist. Daher ist das nach außen zur Vertretung befugte Organ der persönlich haftende Gesellschafter der KEG, nämlich Herr R. E., geboren am XY und als solcher zur Lenkerauskunftserteilung gemäß § 9 VStG verpflichtet und nicht sein Sohn, der im Unternehmen die Funktion eines Kommanditisten ausübt. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und dass

2. die Identität der Tat - zB nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.

 

Dieser letzteren Forderung ist dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er - im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg N F Nr 11.466/A).

 

Im gegenständlichen Fall steht für die Berufungsbehörde fest, dass im gesamten erstinstanzlichen Verfahren der Komplementär des obgenannten Unternehmens, Herr E. R., geboren am XY, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 VStG zwecks einer Verwaltungsübertretung herangezogen wurde (Strafregisterauszug vom 22.3.2004). Aufgrund des Fehlens eines Firmenbuchauszuges war es der Erstbehörde sohin nicht ersichtlich, dass sowohl Kommanditist als auch Komplementär den gleichen Namen, nämlich R. E., aufweisen. Daher ist der Täter für die Berufungsbehörde gemäß § 44 a Z 1 VStG zuwenig konkretisiert und war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aus formellen Gründen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
sowohl, Kommanditist, als, auch, Komplementär, gleichen, Namen, aufweisen, Täter, zuwenig, konkretisiert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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