Rechtssatz: Ein Fahrzeughalter nach den deutschen Rechtsvorschriften ist hinsichtlich der in § 103 Abs 2 KFG normierten Verpflichtungen mit dem österreichischen Begriff ?Zulassungsbesitzer? gleich zu setzen, was bedeutet, dass die Verpflichtungen des § 103 Abs 2 KFG bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen den jeweiligen Fahrzeughalter treffen. Demgemäss ist auch das Auskunftsbegehren gemäß § 103 Abs 2 KFG in solchen Fällen an den Fahrzeughalter zu richten und dieser als Empfänger zu bez... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft x hat gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis vom xx, 3-*****-**, erlassen. In diesem Bescheid wird angelastet, der Beschuldigte habe als Verfügungsberechtigter des KFZ ** ***** in der Zeit vom *** bis *** der Bezirkshauptmannschaft y über deren schriftliche Anfrage vom ***, 3-*****-**, entgegen § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht innerhalb von zwei Wochen eine richtige Auskunft erteilt, wer das genannte Kraftfahrzeug am *** um 14,49 Uhr im Gemeindegebiet von V*******... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird vom Zulassungsbesitzer eine Person benannt, welche die Auskunft erteilen kann, so trifft diese die Auskunftspflicht. Benennt diese Person eine weitere Person als diejenige, welche die Auskunft erteilen kann, dann ist der Tatbestand der Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer erfüllt, eine weitere Nachforschung durch eine Kette von Anfragebriefen hat seitens der Behörde zu unterbleiben. mehr lesen...
Mit Schreiben vom 24 10 2000 hat die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf die *** GmbH aufgefordert, sie möge als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** schriftlich binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 26 08 2000 an einer näher bezeichneten Stelle der B 65 gelenkt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Zulassungsbesitzers des Anhängers mit dem... mehr lesen...
Rechtssatz: Sachverhalt: Die Lenkeranfrage lautete dahingehend, als Zulassungsbesitzer eines ?KFZ" Auskunft darüber zu erteilen, ?wer dieses Kraftfahrzeug? zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort ?gelenkt hat?. Die Bestrafung erfolgte, weil er als Zulassungsbesitzer eines ?Anhängers? nicht bekannt gegeben hat, wer den ?Anhänger? zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ?verwendet hat?. Kraftfahrzeuge und Anhänger sind nach den Definitionen des § 2 Z 1 (Kraftfahrz... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenkeranfrage hat derart zu lauten, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitraum, während dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, entspricht das Auskunftsverlangen nicht dem Gesetz und konnte dieses Schreibe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat durch die Mitteilung an die Behörde, dass ein "naher Verwandter" das Fahrzeug gelenkt hat, seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht entsprochen, da dass auf § 38 VStG gestützte Entschlagungsrecht gemäß der im § 103 Abs. 2 KFG enthaltenen Verfassungsbestimmungen, das Recht auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurückzutreten hat. Schlagworte Lenker; Lenkerauskunft, Lenkerauskunftspflicht,... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte erfüllt den ihm zur Last gelegten Tatbestand, wenn er mit seiner erteilten Auskunft zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachkommt, die erteilte Auskunft jedoch inhaltlich nicht den Kriterien des § 103 Abs. 2 KFG entsprach (vgl. VwGH vom 30.09.1998, 98/02/0070). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift ist die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. E... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte aufgrund einer Einvernahme vor dem Gendarmerieposten zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, so ist dies eine unrichtige Lenkerauskunft dann, wenn der Beschuldigte im Zuge des weiteren Verfahrens erklärt, dass nicht er sondern die Zeugin A gefahren ist und die Zeugin A im Beweisverfahren dies auch bestätigt. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftspflicht, Auskunftswahrheit, falsche Auskunft, unric... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer mitteilt, dass er das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht selbst gelenkt hat, er auch nicht in der Lage sei, bekannt zu geben, wer der Fahrer gewesen ist und er auch eine Auskunftsperson nicht benennen kann, so hat er keine Lenkerauskunft erstattet, so dass er den Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht hat. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftspflicht, Auskunftsperson, Auskunftsverweigerung, Fahrer mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verfahren hinsichtlich der Lenkerauskunft schlägt der Einwand des Beschuldigten, dass er sich auf das ihm nach deutschen Recht zustehende Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 1 StPO berufe, nicht durch, da Erfüllungsort der Auskunftserteilung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft, ist. Da der Tatort somit in Öste... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Beschuldigte eine im Ausland lebende Person als Lenker des Kraftfahrzeuges der Behörde namhaft und scheitert der Versuch der Behörde, mit dem vom Beschuldigten angegebenen Lenker in Kontakt zu treten, so ist der Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit - darüber hinaus aber auch die Überlassung des Fahrzeuges an diese - glaub... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkeranfrage, die es offen lässt, ob die angefragte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt, verwendet oder zuletzt abgestellt hat, ist zu unpräzise, mehr lesen...
Das Landesgendarmeriekommando Steiermark - Verkehrsabteilung zeigte am 7.5.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau an, dass der Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen K am 20.4.1998 um 13.47 Uhr auf der B 83 bei Strkm 18,400 im Gemeindegebiet von Dürnstein die im Ortsgebiet von Wildbad Einöd zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe. Am 22.6.1998 erließ die Bezirkshauptmannschaft Murau gegen die F L GesmbH eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von S 700,-... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 103 Abs 2 KFG stellt die Eigenschaft dar, nach der der zu Bestrafende verpflichtet gewesen wäre, den Lenker bekanntzugeben. In der Regel ist dies die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer. Eine derartige Pflicht kann jemanden aber auch als Auskunftspflichtigen treffen oder im Falle von Probe- und Überstellungsfahrten als Besitzer dieser Bewilligung. Da der L.GesmbH nach den Speicherauszügen der Bupol K. Überstellungsfahrten bewilligt wurd... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde M C unter Zugrundelegung nachstehend angeführten Sachverhalts eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) zur Last gelegt: Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen W der anfragenden Behörde aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 29.8.1997, GZ: 15.1-1997/3265, zugestellt durch Hinterlegung am 2.9.1997, binnen zwei Wochen nach Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG wird durch die irrtümliche Annahme des Zulassungsbesitzers nicht entschuldigt, wonach der frühere Fahrzeugbesitzer, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bereits vor dem Zeitpunkt der Lenkeranfrage und des angefragten Lenkens mit den Papieren und einer Vollmacht zum Abmelden zurückgegeben habe, diese Abmeldung bereits vorgenommen hätte. Es obliegt nämlich dem Zulassungsbesitzer, für eine Abmeldung des Fahrzeuges z... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G Münzhandlung Dieter G GmbH mit Sitz in D-M, und somit als gemäß § 9 (1) VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin G Münzhandlung Dieter G GmbH des mehrspuriges Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen M-RS 5600 (D) zu verantworten, dass diese auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.9.1999, zugest... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im Text der gegenständlichen Lenkeranfrage zusätzlich angeführte Ausdruck ä(Übertretung: Geschwindigkeitsübertretung)? ist bei objektiver Betrachtung nur als allgemeiner Hinweis auf den Grund der Lenkeranfrage - nämlich eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung - zu deuten, zumal der Ausdruck nicht durch eine anreihende Konjunktion mit der Frage nach dem Lenker verbunden, sondern in Klammer als erklärender Zusatz angeführt ist (siehe DUDEN, Die deutsche Rechtschreib... mehr lesen...
Rechtssatz: Der im Text der gegenständlichen Lenkeranfrage zusätzlich angeführte Ausdruck ?(Übertretung: Geschwindigkeitsübertretung)? ist bei objektiver Betrachtung nur als allgemeiner Hinweis auf den Grund der Lenkeranfrage - nämlich eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung - zu deuten, zumal der Ausdruck nicht durch eine anreihende Konjunktion mit der Frage nach dem Lenker verbunden, sondern in Klammer als erklärender Zusatz angeführt ist (siehe DUDEN, Die deutsche Rechtschreib... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen ZE-689AM auf schriftliches Verlangen der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit dem Sitz in A 5700 Zell am See (Tatort), Stadtplatz 1, vom 21.11.2000, zugestellt am 23.11.2000 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 27.6.2000 ab 00:02 Uhr das Kraftfahrzeug in Maishofen, aus Richtung Kammererstraße kommend i... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Fall der Zulassungsbesitzergemeinschaft haben alle Zulassungsbesitzer die damit verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen (vgl VwGH 18.9.1981, VwSlg 10542/A) Interne Vereinbarungen der Fahrzeugbesitzer über die Nutzung des Fahrzeuges oder Angaben gegenüber den Finanzbehörden ändern an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die beide Zulassungsbesitzer ab der Zulassung treffen, nichts. Es trifft daher auch beide die Pflicht zur Lenkerauskunft. Schlagworte § 103 Abs 2 K... mehr lesen...
Rechtssatz: Scheint im Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft A der Begriff "Zulassungsbesitzer" überhaupt nicht auf und enthält dieses Schreiben eine Reihe von missverständlichen Textpassagen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG stehen, entspricht ein solches Aufforderungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 103 Abs. 2 KFG und vermochte dieses Schreiben daher keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulös... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 20.4.2000 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen WU-7 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9.2.2000, zugestellt am 11.2.2000, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 28.10.1999 um 12.56 Uhr in Wien, M-gürtel Richtung W-Gürtel gelenkt habe. Der Bw habe dadurch § 103 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt für den Bereich der Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten Kfz die entscheidende Bedeutung zu. Durch das Kennzeichen wird - anders als etwa bloß durch Angabe der Marke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenktes Kfz so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht auch eine Mitwirkungspflicht der Parteien. Besonders in Fällen, in denen eine Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker bei der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG genannt wird, verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren; bei erfolglosen Zustellversuchen an die genannte Person ist der Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Pe... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen F-AH 282 (D) der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 30.4.1999, zugestellt am 16.6.1999, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekannt gegeben, wer dieses Fahrzeug am 2.3.1999 um 17.53 Uhr auf der Tauernautobahn A10, bei Strkm 103,5 in Fahrtrichtung Villach gelenkt hat bzw. keine Person... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der bloßen Behauptung, dass das Lenkerauskunftsschreiben von ihr zur Post gegeben worden und ohne ihr Verschulden auf dem Postweg verloren gegangen sei, kann sich die Beschuldigte nicht entschuldigen. Da die Beförderung der schriftlichen Lenkerauskunft durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156), ist im Hinblick auf die behauptete Postaufgabe eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Absenders abzuleiten. Dies bedeutet, dass er die rechtzeitige... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Benennung einer Person, die die Lenkerauskunft geben kann, sind jene Umstände zu prüfen, ob der Zulassungsbesitzer objektiv davon ausgehen konnte, dass die benannte Person hiezu in der Lage ist. Einstellung. mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos f d Bgld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung richtete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, das ist die ***Gesellschaft mbH, ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG. Dieses Ersuchen wurde dahingehend beantwortet, dass Herr *** am 12 11 1997 um 12 26 Uhr das Fahrzeug am angefragten Ort gelenkt habe. Auch seine näheren Daten und seine Wohnadresse wurden ... mehr lesen...