Rechtssatz: Die Anfrage hinsichtlich eines Anhängers, hat sich schon alleine aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 1. Satz KFG darauf zu beziehen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen dem Kennzeichen nach bestimmten ?Anhänger verwendet hat?. Die gegenständlich von Seiten der Erstbehörde formulierte Lenkeranfrage hat keine Auskunftspflicht des Beschuldigten ausgelöst, da ?nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges (Anhängers)? mit einem bestimmten Kennzeichen gefragt wurde. Schlagworte Kraft... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich die
Begründung: im Straferkenntnis auf eine Lenkerauskunft stützt, die aufgrund einer unrichtigen Lenkeranfrage erteilt wurde und in weiterer Folge die Richtigkeit dieser Lenkerauskunft vom Beschuldigten bestritten wird und darüber hinaus der Beantworter der Lenkeranfrage deren Zustandekommen nicht mehr objektivieren kann, so reichen diese Angaben in der Lenkerauskunft nicht aus, um einen ausreichenden Beweis für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt... mehr lesen...
Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes: Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos Burgenland vom 31.08.2010, GZ: 150722/2010-21081005-ow, in der eine Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h festgestellt wurde, wurde die V* D* GmbH als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ mit Schreiben der BH vom 27.10.2010 ersucht, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, w... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers, die den Vor- und Nachnamen, den Wohnort und die Straßenbezeichnung samt Hausnummer beinhaltet, entspricht dem Gesetz. Die fehlende Angabe des Staates und der Postleitzahl (was einfach und schnell im Internet zu erfragen ist) bewirkt keine Verletzung der Auskunftspflicht. SW-Lenkeranfrage, ausreichende Auskunft, Angabe des Staates und der Postleitzahl Zuletzt aktualisiert am 26.07.2011 mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auskunft, sich mit einer anderen Person als Fahrer während der Fahrt mehrmals abgelöst zu haben, sodass keine konkrete Angabe möglich sei, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, stellt keine gesetzeskonforme Auskunftserteilung dar, weshalb eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu erfolgen hat. Zuletzt aktualisiert am 05.05.2011 mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 07.09.2009 wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, der Fa. H L GmbH, etabliert in S, A C P, nach außen Berufenem zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.05.2009, zugestellt am 15.05.2009 innerhalb der Frist von zwei Woche... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers hat gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG der Mieter die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Auskunftspflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Stellt sich somit während des Verfahrens heraus, dass das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, ohne dass der Mieter vom ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen 14 Tage ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Hallein, Schärfplatz 2, 5400 Hallein Fahrzeug: PKW, xxx (D) * Sie haben als Mieter auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 8.1.2008, zugestellt am 19.1.2008, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am 8.10.2007 um 18:42 Uhr das Kraftfahrzeug ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103a Abs 1 Z 3 KFG hat der Mieter unter anderem die aus § 103 Abs 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen. Gemäß § 103a Abs 2 KFG gilt § 103 Abs 2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG direkt an den Mieter zu richten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Mieters zur Bekanntgabe des Lenkers... mehr lesen...
Beachte VwGH 08.11.2000, 99/04/0115 Rechtssatz: Die Erstbehörde, welche die gegenständliche Lenkeranfrage erst nach dem Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des dieser Lenkeranfrage zugrunde liegenden StVO-Delikts vorgenommen hat, hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, den bekannt gegebenen Lenker wegen dieses StVO-Delikts einer Bestrafung zuzuführen, gleichgültig, welche Person vom Beschuldigten in der Beantwortung der Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker b... mehr lesen...
Rechtssatz: Es würde keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG eines gegen den Beschuldigten eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens darstellen, wenn der Beschuldigte im Zuge einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG (betreffend denselben Vorfall) sich selbst als Lenker bezeichnen würde, da es sich bei einer solchen ? nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ? erfolgten Angabe nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würde. Zul... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Recht ist der Beschuldigte, wenn er vermeint, dass sich die Behörde mit dem Auskunftsverlangen unzumutbar lange Zeit gelassen hat. Die Pflicht zur Lenkerauskunft ist zwar im Prinzip zeitlich unbegrenzt, sie bietet der Behörde aber keine Handhabe willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. So lange ein Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen bzw die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann nicht von einem willkürlichen Verlangen gesproch... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: binnen 14 Tagen ab Zustellung Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung 5021 Salzburg, Karl-Wurmb-Straße 17 Fahrzeug: KFZ, xxx (D) * Sie wurden vom Zulassungsbesitzer als Mieter benannt und haben auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 31.05.2007, zugestellt am 18.09.2007, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, keine Auskunft darüber ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von ? 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 15,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht. Unabhängig vom Vorbringen in der Berufung war der Bescheid aus nach... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.03.2007 um 10.30 Uhr Tatort: Vomp, auf der A12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm. 50,273, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) 1.) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,35 Seku... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Fall einer mündlichen Lenkererhebung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG muss diese von einem (Hilfs-)Organ der anfragenden Behörde erfolgen. Ein Organ der Kantonspolizei Zürich kann nicht als ein (Hilfs-)Organ der Bezirkshauptmannschaft Bregenz angesehen werden, selbst wenn das betreffende Schweizer Polizeiorgan über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz tätig geworden ist. Eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der letzte Satz der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG nimmt die Bestimmungen über die Lenkerauskunft nicht von sämtlichen Anforderungen der Verfassung aus, sondern bloß von jenen, aus denen die Rechte des Beschuldigten, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, abgeleitet werden. Es handelt sich daher bloß um eine bereichsspezifische Modifizierung der verfassungsrechtlichen Regelungen über die Rechte des Beschuldigten, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, jedoch nicht um eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zulassungsbesitzerin hat zur Lenkerauskunft das im Internet unter www.e-government.bgld.gv.at abrufbare Formular verwendet. Dieses ist missverständlich gestaltet. Wenn ein Fahrzeug zur angefragten Zeit nicht gelenkt wurde, kann dies nur unter ?Allfällige Anmerkungen? eingetragen werden. Zuvor müssen jedoch verschiedene Pflichtfelder ausgefüllt werden, wodurch ein Widerspruch entsteht. Der Text der Lenkeranfrage und des Formulars erwecken den Eindruck, dass in jedem Fall das... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 30.1.2007 Ort der Begehung: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Karl-Wurmb-Straße 17, S. Fahrzeug: KFZ, XXX. (D) * Sie haben es als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9(1) VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma L. GmbH, aus Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges ist, zu verantworten, dass auf schriftliches Verlangen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine GmbH als Zulassungsbesitzerin kann ihre Verpflichtung aus § 103 Abs 2 KFG und § 103a Abs 2 KFG dadurch erfüllen, dass sie den Lenker, eine bestimmte Person, die tatsächlich die Auskunft erteilen kann, oder den Mieter des Fahrzeuges benennt. Vorliegend wurde aber eine andere GmbH als "Auskunftsperson" geführt, obwohl damit eine konkrete (natürliche) Person, welche die Auskunft erteilen kann, nicht gemeint sein konnte; die Eigenschaft der weiteren GmbH als Mieterin wurde übe... mehr lesen...
Beachte VfGH 02.06.1973, B 71/73 Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 3 Abs 2 des Parkabgabegesetzes setzt nicht voraus, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug auf dem betreffenden Parkplatz abstellt, rechtmäßigerweise wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft werden darf. Voraussetzung der Auskunftspflicht ist nur, dass ein Erhebungsorgan ein abgestelltes Fahrzeug auf einer abgabepflichtigen Verkehrsfläche ohne entsprechende Entrichtung der Abgabe feststellt. Ermittlungen z... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ** *** BJ unterlassen zu haben, der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom 13. April 2007, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 9. April 2007 um 09,54 Uhr auf der B * bei Straßenkilometer 30,2 gelenkt hat. In seiner Rechtfertigung bzw in seiner Berufung, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten St... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (zB Entzug der Lenkberechtigung) sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter bestimmen regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B**** L*** Rechtsanwälte GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Pkws *-****T ist, zu verantworten, dass diese Unternehmen folgende Verwaltungsübertretung begangen hat: Zeit: 1.7.2006 Ort: Bezirkshauptmannschaft X, P**************** 17, 2*** X Fahrzeug: Pkw-*****T Tatbeschreibung Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Fahrzeug nicht nur von einer einzigen Person benützt, so hat der Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um die Lenkerauskunft erteilen zu können. Unvollständige oder unrichtige Angaben im Fahrtenbuch stellen für den Zulassungsbesitzer ein Risiko dar, dem er durch entsprechende Aufzeichnungen und deren Kontrolle entgegentreten muss. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 18.02.2007 um 17.14 Uhr Tatort: Gries am Brenner, auf der A 13, bei km 24,390 in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Sie haben als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen XY, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.05.2007, Zl VK-8403-2007, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 1... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 3.) vorgeworfen, Sie wurden als Zulassungsbesitzer des Sonstige mit dem Kennzeichen (A) mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.04.2007 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 12.04.2007 um 07:51 Uhr in der Gemeinde P auf der A /Freiland, StrKm 185.7 gelenkt hat. Sie wären verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 04.05.... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, unzulässig. Vielmehr muss das Auskunftsverlangen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG unmissverständlich deutlich sein (zuletzt VwGH 26.1.2007, 2006/02/0020). Wird der Lenkeranfrage ein Formular zum Ausfüllen beigegeben, wird... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als gemäß § 9 Abs 2 VStG nach außen hin verantwortlicher Beauftragter der Firma S Dienstleistungs AG, CH 162, G - diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen- zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 20.07.2004, zugestellt am 28.07.2004, innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten. Er habe innerhalb dieser F... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ersatzzustellung eines an eine juristische Person gerichteten Schriftstückes an eine Vertreterin des Vertriebsinnendienstes, die nicht nach § 13 Abs 3 ZustG zur Empfangnahme von Schriftstücken befugt ist, setzt nach § 16 Abs 1 ZustG voraus, dass sich zu diesem Zeitpunkt kein zur Empfangnahme befugter Vertreter an der Abgabestelle der juristischen Person aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vertreterin des Vertriebsinnendienstes die an die AG gerichtete Lenkeranfrage am E... mehr lesen...