RS UVS Kärnten 2004/09/21 KUVS-1222/3/2004

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Rechtssatz

Führt der Beschuldigte in der Berufung hinsichtlich einer ihm von der Erstinstanz angelasteten Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe,  so ist dies ohne Bedeutung, da Gegenstand der ihm angelasteten Übertretung die Verletzung der Auskunftspflicht ist.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Auskunftspflicht, Verletzung der Auskunftspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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