Führt der Beschuldigte in der Berufung hinsichtlich einer ihm von der Erstinstanz angelasteten Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, so ist dies ohne Bedeutung, da Gegenstand der ihm angelasteten Übertretung die Verletzung der Auskunftspflicht ist.