Der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer eines Pkw hat seine Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG verletzt, wenn er nicht mehr angeben kann, ob zum Tatzeitpunkt er oder seine Ehefrau den Pkw lenkte. Damit kommt der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen der Behörde zwar formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch inhaltlich nicht der zitierten Gesetzesbestimmung.