RS UVS Vorarlberg 2004/11/18 1-626/04

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Rechtssatz

Nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt eine frühere Äußerung des Zulassungsbesitzers, welche nicht auf Grund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ergangen ist, den Zulassungsbesitzer nicht, eine spätere förmliche Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG nicht zu beantworten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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