Nach Auffassung des Verwaltungssenates berechtigt eine frühere Äußerung des Zulassungsbesitzers, welche nicht auf Grund einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ergangen ist, den Zulassungsbesitzer nicht, eine spätere förmliche Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG nicht zu beantworten.