RS UVS Wien 2004/11/26 03/P/34/7284/2004

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Rechtssatz

Der organschaftliche Vertreter einer Taxibetreiberfirma, der in einer

Lenkerauskunft einen bloß wochentags beschäftigten Taxilenker als Lenker eines Fahrzeuges an einem Sonntag bekannt gibt, ohne mit der betreffenden Person zumindest gesprochen zu haben, verletzt jene Sorgfalt, die ihm als Verantwortlichem der Zulassungsbesitzerin möglich und zum Zweck der Erteilung von richtigen Lenkerauskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 auch zumutbar ist, ganz erheblich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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