Rechtssatz: Wird der Beschuldigte telefonisch aufgefordert Lenkerauskunft zu erteilen - der Gendarmeriebeamte erklärte ausdrücklich auftrags der Behörde eine Lenkererhebung durchzuführen, eine weitere Rechtsbelehrung erteilte er nicht - und teilte der Beschuldigte - er ist Rechtsanwalt - mit, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt eine Verhandlung beim Landesgericht in A hatte und dass er daher sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht in B gelenkt haben kann, so ist dies keine entsprech... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist u. a. dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine unvollständige Auskunft erteilt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die Auskunft lautet: Herr Robert A, wohnhaft in B/C, und die Ermittlungen der Behörde zur Ausforschung der Person erfolglos blieben. Schlagworte Lenker, Lenkerauskunft, Auskunft, Auskunftspflicht, unvollständige Auskunft, Behördenermittlungen mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf. Dies schließt aber nicht aus, dass auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgese... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand des Beschuldigten, im Zusammenhang mit der Lenkerauskunftspflicht, dass ihm nach deutschem Recht ein Aussageverweigerungsrecht zukomme, ist entgegenzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der Tatort der Verletzung der Lenkerauskunftspflicht in Österreich gelegen und somit auch österreichisches Recht anzuwenden ist. Auch der Einwand des Beschuldigten, dass er nicht verpflichtet sei, andere Personen zu belasten, hinsichtlich d... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist erteilte richtige Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer ändert an der Tatbestandsverwirklichung nichts (so auch VwGH 28.2.1996, 96/03/0028). Dabei exkulpiert auch der Hinweis nicht, dass der Beschuldigte die Auskunft deshalb nicht rechtzeitig erteilen konnte, weil seine Computerdatei wegen eines indirekten Blitzschlages defekt gewesen sei, und er deshalb auf seine Computerdatei vorübergehend keinen Zugriff hatte. Beschluss des ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem Gerichtsakt im bezirksgerichtlichen Parallelverfahren, dass der Beschuldigte entgegen dem erstinstanzlichen Vorwurf die richtige Lenkerauskunft erteilt hat und folgt auch die Berufungsbehörde seiner Verantwortung, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Lenkerauskunft, Parallelverfahren, Gerichtsakt, Gerichtsverfahren, falsche Lenkerauskunft mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen und unvollständigen Lenkerauskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Wurde der Beschuldigte von der belangten Behörde in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgefordert und erteilte er im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt eine unrichtige Auskunft, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Lenkerauskunft, Auskunftspflicht, unric... mehr lesen...
Mit den angefochtenen und im Spruch: im einzelnen angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber jeweils vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der E. unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Kufstein binnen zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebungen die verlangte Auskunft - nämlich wer die in den einzelnen Straferkenntnissen angeführten Lastkraftwagen zum dort angeführten Zeitpun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer vom zuständigen Sachbearbeiter in einem Telefongespräch darauf hingewiesen wird, der Behörde innerhalb der bestimmten Frist die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erteilen, jedoch in der Folge diese der Behörde nicht erteilt, wird durch den Einwand, dass ihm die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht zugestellt worden sei nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit. Schlagworte Lenkerauskunft, Lenkerauskunftsverlangen, Auskunfts... mehr lesen...
In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des PKW`s mit dem Kennzeichen Z. unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Landeck auf ihr schriftliches Verlangen vom 27.3.2001, zugestellt am 14.3.2001, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer am 2.1.2001 um 13.37 Uhr dieses Kraffahrzeug in Pians auf der Arlbergstraße S-16 bei km 8,172 gelenkt habe und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs2 KFG 1967 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der für die gegenständliche Lenkeranfrage Anlass gebende Vorfall ereignete sich am 2.7.2000. Das Kraftfahrgesetz sieht im § 103 Abs 2 KFG zwar keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor, andererseits gibt diese Rechtsvorschrift der Behörde jedoch keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Daher ist die Frage, ob eine Lenkeranfrage insbesondere hinsichtlich des Zeitraumes, der zwischen dem Anlassfall und dieser Anfrage vergangen is... mehr lesen...
Rechtssatz: Um dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG zu entsprechen, muss eine Lenkeranfrage derart formuliert sein, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, entspricht da... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann, ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften, aus einem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers in einem Strafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der R., die Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen I. (A) sei, mit Schreiben vom 13.02.2001, zugestellt am 15.02.2001, aufgefordert worden, binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebung bekanntzugeben, wer diesen LKW am 02.09.2000 um 01.24 Uhr auf der... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine deutsche Staatsangehörige, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet und deren Fahrzeug dort angemeldet ist, ist zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet, da durch das der Lenkerauskunft zugrunde liegende Grunddelikt ein ausreichender Inlandsbezug für die Anfrage besteht. Zudem ist gemäß der Auffassung des VwGH Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe immer der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. Erkenntnis d... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen vorgehalten, sie habe am 13.8.1998 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr in L, im Zuge einer behördlich veranlassten und im Wege der Gendarmerie durchgeführten Lenkererhebung es unterlassen, unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug am 9.6.1998 um 17.41 Uhr in Münchberg BAB A9, Km 272,4, Richtung Nürnberg gelenkt habe. Sie habe lediglich den Na... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG setzt ein bindendes Auskunftsverlangen einer österreichischen Behörde voraus, dem bei sonstiger Strafsanktion zu entsprechen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Lenkererhebung von einem Gendarmeriepostenkommando im Auftrag der Behörde durchgeführt wird. Somit ist eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ausgeschlossen, wenn eine (österreichische) Bezirkshauptmannschaft einem Gendarmeriepostenkommando lediglich den Auftra... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 2.11.2000 (2000/4424) in seiner Funktion als Auskunftsperson für Lenkerauskunft des PKW mit dem Kennzeichen aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt - am 26.6.2000 um 13.55 Uhr - am angeführten Tatort - Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf, Ortsgebiet Wilfersdorf, auf der B 65, Strk... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei wird vom Zulassungsbesitzer (hier auch Rechtsanwalt) zu Recht als Auskunftspflichtiger nach § 103 Abs 2 KFG angegeben, wenn dieses Kanzleimitglied die Verfügungsgewalt über das Kanzleifahrzeug vom Zulassungsbesitzer (persönlich) als Letzter vor dem nachgefragten Lenkzeitpunkt übernommen hat, und ihm diese Verfügungsgewalt bis dahin vom Zulassungsbesitzer nicht wieder entzogen wurde. Bei diesem Sachverhalt bleibt das Kanzleimitglied auch d... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid legte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg dem Berufungswerber unter Punkt 1.) zur Last, er habe am 24.10.1999, um 12.32 Uhr, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Mooskirchen, Ortsgebiet Mooskirchen, auf der A 2, Strkm. 201.8, in Fahrtrichtung Graz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h überschritten. Unter Punkt 2.) wurde dem Berufungswerber als Zulassungsbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Angabe einer unrichtigen Adresse in einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG stellt dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, wenn sich der Zulassungsbesitzer die betreffenden Daten des Lenkers vor der Fahrzeugübergabe von unbedenklichen Urkunden (Reisepass, Meldezettel) abgeschrieben hat und sich erst nachher herausstellte, dass der Lenker von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden war und die tatsächliche Anschrift trotz Nachforschungen bis zum gegenwär... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft (VwGH 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156). Das bedeutet, dass bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde ist und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzus... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.1.2001, GZ.: III/S-3431/00, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen keine Auskunft darüber erteilt, wer am 22.1.2000 um 18.32 Uhr in Graz 8, Breitenweg 9, Fahrtrichtung Süden, dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat, da sie am 9.9.2000 um 15.45 Uhr im Wachzimmer Schillerplatz angegeben hätte, nicht zu wissen, wer zu diesem Zeitpunkt i... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die behördliche Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG über ein Wachzimmer gestellt, kann der Zulassungsbesitzer grundsätzlich davon ausgehen, dass er die Auskunft im Wachzimmer erteilen kann. Wenn daher der Zulassungsbesitzer nicht darauf hingewiesen wird, dass er die Lenkerauskunft im Strafamt der anfragenden Behörde erteilen müsse, kann ihm ein diesbezügliches Nichtwissen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Begibt sich somit eine Zulassungsbesitzerin innerhalb der eingeräumte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft Oberwart auf ihr schriftliches Verlangen vom 12 07 2000 nicht binnen zwei Wochen nach der am 18 07 2000 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung eine vollständige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 ist Voraussetzung dafür, dass der Zulassungsbesitzer eine auskunftspflichtige Person zu benennen hat, der Umstand, dass er selbst nicht in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen. Letzteres trifft ? wenn nicht besondere
Gründe: vorliegen ? dann nicht zu, wenn das Fahrzeug von nahen Angehörigen, die mit dem Zulassungsbesitzer gemeinsam wohnen, benützt wird. In solchen Fällen hat der Zulassungsbesitzer selbst der Auskunftspflicht nachzukommen.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe der Bezirkshauptmannschaft über deren schriftliches Verlangen keine Auskunft darüber erteilt, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe. Sie sei von der Zulassungsbesitzerin als Auskunftspflichtige bekanntgegeben worden. Sie habe lediglich drei Personen ohne genaue Adresse der Behörde bekanntgegeben. Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von S 200... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht betrifft in erster Linie den Zulassungsbesitzer. Lediglich für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer selbst die Auskunft nicht erteilen kann ? beispielsweise wenn er das Fahrzeug einer anderen Person für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt hat und diese andere Person daher die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug inne hatte ?, kann die Auskunftspflicht auf diese andere Person übergehen. Eine Delegierung der Auskunftspflicht findet dahe... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Zulassungsbesitzerin/Halterin ?E. Jürgen und G. Gdbr?, R-Straße 18 in D-K etabliert, gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass es diese unterließ, der Bundespolizeidirektion Salzburg auf die Lenkererhebung vom 3.2.2000 Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen ... mehr lesen...