Die Partei hat sich bei jeder Eingabe mittels Telefax zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. Weist das Faxjournal keine Verbindung mit dem deutschen Faxanschluss des Beschuldigten auf und ist somit eine Stellungsnahme gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht eingelangt, gilt das Anbringen als nicht eingebracht und ist somit der objektive Tatbestand der vorhin genannten Übertretung erfüllt.