Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn H.Z., vertreten durch Dr. Klaus-Jürgen Hirt, Rechtsanwalt in D- 82152 Planegg, Bahnhofstraße 20/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25.10.1994, GZ.: 15.1 1994/44, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter öffentlicher, mündlicher Verhandlung, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 52 a Z 10 a StVO zur Last gelegt. Gemäß § 99 Abs 3 a StVO wurde ein Betrag von S 1.000,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 100,-- vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber lediglich vor, die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben und verstoße im übrigen das Straferkenntnis gegen das rechtsstaatliche Übermaßgebot wie auch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Bei der gemäß § 41 Abs 3 und § 51 f Abs 2 VStG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radarmessung mit dem geeichten und vorschriftsmäßig aufgestellten Radargerät MU VR 5 F erfolgte. Das gesamte Ermittlungsverfahren wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und wurde von diesem lediglich im wesentlichen vorgebracht, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, wurde der Berufungswerber vom Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 103 Abs 2 KFG namhaft gemacht. Nach Ansicht der Behörde wäre der Berufungswerber somit verpflichtet gewesen an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und solcher Art zumindest konkrete, den gegenständlichen Vorfall betreffende Angaben zu machen. Die Behörde konnte daher auf Grund des Untätigbleibens des Berufungswerbers im Hinblick auf den Vorhalt eines bestimmten strafbaren Verhaltens den Schluß ableiten, daß der Berufungswerber selbst der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und somit Täter gewesen war (vgl. VwGH vom 11.5.1990, 90/18/0022).
Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat erscheint somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen und von diesem zu verantworten.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat Grundlage für die Bemessung der Strafe ist.
Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Behördlich verfügte Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen gewährleisten, daß an Straßenstellen, die dem Anschein nach höhere Geschwindigkeiten zuließen, aber auf Grund besonderer Gegebenheiten gefährlich sind, keine höheren Geschwindigkeiten gefahren werden, als es der Verkehrssicherheit entspricht.
Dieser Schutzzweck ist durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden.
Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin nur im untersten Strafbereich bewegt.
Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor.
Da über die Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung keine Angaben gemacht wurden, konnten sie bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt werden. Die entscheidende Behörde geht jedoch von einem Einkommen von S 15.000,-- netto monatlich aus.
Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.
Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.