Gibt der Beschuldigte am 6.5.1993 gegenüber dem vernehmenden Beamten eine entsprechende Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG und führt die Behörde aufgrund dieser Aussage entsprechende Ermittlungen (Befragung des einschreitenden Meldungslegers) durch, so kann die schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers gemäß § 103 Abs 2 KFG vom 8.6.1993, deren Nichterfüllung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, keine Rechtswirkung entfalten, da die Berechtigung der Behörde erster Instanz, an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer ein Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs 2 KFG zu stellen, bereits mit seiner Befragung am 6.5.1993 konsumiert wurde (Einstellung des Verfahrens).