RS UVS Kärnten 1995/10/04 KUVS-115/1/95;

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Rechtssatz

Wird das Aufforderungsschreiben zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG abgefaßt und macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme keinerlei Angaben bezüglich des angefragten Fahrzeuglenkers, so hat er dadurch den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. Dabei bedeutet der Umstand, daß die Behörde erster Instanz in Entsprechung des Antrages des Beschuldigten diesem Akteneinsicht gewährte, keine Verlängerung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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