Wird das Aufforderungsschreiben zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG abgefaßt und macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme keinerlei Angaben bezüglich des angefragten Fahrzeuglenkers, so hat er dadurch den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht. Dabei bedeutet der Umstand, daß die Behörde erster Instanz in Entsprechung des Antrages des Beschuldigten diesem Akteneinsicht gewährte, keine Verlängerung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft.