RS UVS Vorarlberg 1995/09/27 1-0424/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Rechtssatz

Da aber die Bezirkshauptmannschaft D den Beschuldigten danach gefragt hat, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt habe, ist der Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht richtig, der Beschuldigte habe nicht mitgeteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort verwendet worden sei.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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