Erhebt der Beschuldigte gegen ein Straferkenntnis erster Instanz eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung und Antrag auf Verfahrenshilfe, wobei in der Berufung nur Ausführungen zur Verfahrenshilfe enthalten waren, und wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG vom Unabhängigen Verwaltungssenat rechtskräftig abgewiesen, wobei in der Begründung dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt wurde, daß die Berufungsfrist nach Zustellung dieses Bescheides neu zu laufen beginnt und eine formgerechte Berufung einzubringen wäre, ist eine nach dieser, neu in Lauf gesetzten Berufungsfrist eingebrachte Berufung - unbeschadet allfällig anderer gewährter Rechtsauskünfte - als verspätet zurückzuweisen.