Wird eine Person (hier aus Deutschland) vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 103 Abs 2 KFG namhaft gemacht, ist sie verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und solcher Art zumindest konkrete, den Vorfall betreffende Angaben zu machen. Die Behörde konnte daher aufgrund des Untätigbleibens des Berufungswerbers im Hinblick auf den Vorhalt eines bestimmten strafbaren Verhaltens (hier einer Übertretung nach § 52 a Z 10 a StVO) den Schluß ableiten, daß der Berufungswerber selbst der Lenker des Kraftfahrzeuges und somit Täter gewesen war (vgl. VwGH 11.5.1990, 90/18/0022). So hatte der Berufungswerber lediglich vorgebracht, die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben und das Straferkenntnis als rechtswidrig (Verstoß gegen Übermaßgebot, Gebot der Verhältnismäßigkeit) bezeichnet.