RS UVS Burgenland 1995/09/11 03/01/95042

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Veröffentlicht am 11.09.1995
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Rechtssatz

Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 besteht nur einmal. Werden daher zwei Lenkeranfragen in derselben Angelegenheit gestellt und beide nicht oder nicht ausreichend beantwortet, darf eine Bestrafung nur wegen Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage erfolgen.

Schlagworte
Auskunftspflicht, besteht nur einmal; mehrere Anfragen, Bestrafung nur wegen Mißachtung der ersten Lenkeranfrage zulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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