RS UVS Kärnten 1995/06/08 KUVS-244/8/95

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Rechtssatz

Erteilt der Beschuldigte rechtzeitig auftragsgemäß die Lenkerauskunft, kann allerdings im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Unrichtigkeit dieser, den Beschuldigten entlastenden, Auskunft nicht unter Beweis gestellt werden, so ist mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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