RS UVS Vorarlberg 1995/09/27 1-0424/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes gegenüber der Regelung des §103 Abs2 KFG die speziellere Norm darstellt. Daher haben behördliche Anfragen, die der Überprüfung der Erfüllung der Parkabgabepflicht dienen, nach §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes zu erfolgen. Daß es nicht im Belieben der Behörde sein kann, eine solche Anfrage entweder auf den §103 Abs2 KFG oder den §3 Abs2 des Parkabgabegesetzes zu stützen, ergibt sich ua auch daraus, daß letztlich die Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Parkabgabegesetz mit einer Höchststrafe von 3.000 S, hingegen jene nach dem KFG mit einer Höchststrafe von 30.000 S sanktioniert ist. Auch auf die Gefahr einer Doppelbestrafung ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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