Der Hinweis des Beschuldigten, daß er nicht mehr eruieren könne, wer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zur angefragten Zeit an einem näher bezeichneten Ort gefahren sei, bedeutet, daß er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachkommen kann und exkulpiert auch die Darstellung nicht, daß es aufgrund der langen Verfahrensdauer nun nicht mehr möglich ist, den Fahrzeuglenker zu eruieren, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von allfälligen Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 11.9.1979, 1218/79 u.v.a.).